Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Im Uebrigen leiden die wegen Verwiegung und Ladung, sowie wegen des Salztrans- 
ports, im Allgemeinen nach § 4 bis 7 oben geltenden Besiimmungen auch auf den Trans- 
pork des hier gedachten Deputatsalzes allenthalben Anwendung. 
§ 12. Hinsichrlich des, das jährliche Deputat von 20 Scheffeln übersteigenden Salz= Zu derselben K. 
bedarfs der § 3 des Gesetzes gedachten Güter sind dieselben den für die übrigen Salz- 
consumenten bestehenden Vorschriften durchgängig unterworfen. 
§ 13. ODas Düngesalz, welches bisher lediglich aus den Königlichen Niederlagen zu Zu derselben K. 
beziehen war, kann zum eignen Gebrauche künfeighin aus den Salhbereitungsanstalten un- 
mitctelbar unter folgenden Bestimmungen erholt werden. 
Wer Düngesalz zu erholen beabsichtige, hat bei der Salzverwallerei, aus deren Nieder- 
lage das Kochsalz für seinen Wohnort bezogen wird, einen, nach dem beigefügren Schema 
unter B einzurichtenden Düngesalzpaß gegen Encrichtung einer Gebühr von Vier Groschen, 
mit Einschluß des dazu zu verwendenden Stempelpapieres, zu entnehmen und deshalb die 
Quantität des von ihm zu erholenden Düngesalzes, die Anstalt, woher und den Weg, auf 
welchem es bezogen werden soll, anzuzeigen. n 
§ 14. Der Erholer des ODüngesalzes ist verbunden, die im Passe bezeichnete Zu derselben §. 
Quancität davon zu entnehmen und darf vor der Ankunft am Orte der Bestimmung da- 
von nichts abladen. 
Dafern bei der Salzbereitungsanstalt, woselbst das Düngesalz erholt werden soll, die 
gewünschte Quantität nicht zu erlangen sein sollte, hat der Erholer dieß und wie viel von 
ihm entnommen worden sei, durch die Salinenbehörde auf dem Passe anmerken zu lassen. 
Im Uebrigen gelten auch für den Transport des Düngesalzes die wegen des Salz- 
ktransporks überhaupt § 4 bis 7 oben ertheilten Vorschrifeen. 
Nach erfolgker Erholung des Düngesalzes ist der dazu ausgestellte Paß binnen 8 Wo- 
chen an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben. 
§ 45. Für einzelne Fälle, in denen die Ein= oder Durchfuhr des Salzes anders Zu derselben 8. 
als fuͤr Rechnung der diesseitigen Regierung gestattet werden kann, bleibt die Anordnung 
besonderer Aufsichtsmaaßregeln vorbehalten. 
8 16. Bei der Salzregie soll kuͤnftig, wie dieß bei andern Zweigen der Finanzver- Zu 85 bis 8, 
waltung bereits geschehen, das vereinslaͤndische Zollgewicht zum Grunde gelegt werden. Wie 
daher beim Verkauf des Salzes im Ganzen schon vom 1sten Juli dieses Jahres ab dasselbe 
lediglich nach dem Zollgewichte verabfolgt werden wird; so soll auch bei den Salzschank— 
staͤtten das gedachte Gewicht kuͤnftig ausschließlich gefuͤhrt werden, es bleibt jedoch den Salz- 
schaͤnken nachgelassen, sich, so lange als das Zollgewicht nicht zum allgemeinen Landesgewichte 
erhoben worden, noch des Leipziger Kramergewichts zu bedienen. Behufs des Salzverkaufs 
ist die Ueberrechnung der beiderseitigen Gewichte nach der unter C anliegenden Reouctions- 
tafel zu bewirken. 
1840. 1383
	        
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