Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 20. Der Verkauf des Salzes in den Schankstätken erfolgk lediglich nach ge- 
stempeltem Gewichte (vergl. oben § 16) und es haben sich daher die Salzschänken, insoweit 
dieß noch nicht bereirs geschehen, mie solchem soforr zu versehen. 
& 21. Da den Satlzschänken für den Verkauf im Kleinen nachgelassen bleiben muß, 
die dabei ausfallenden Beträge unter einem Pfennig für einen vollen Pfennig zu rechnen; 
so sind denselben bei Regulirung des Ortsverkaufspreises durch die Obrigkeit die beim Ver- 
kauf der verschiedenen Quanritäten bis zu 1 Loth herab zu stellenden Preise vorzuschreiben 
und ist das dießfallsige Preisverzeichniß, mic obrigkeitlicher Beglaubigung versehen, in der 
Salzschankstätte zu Jedermanns Einsicht anzuschlagen. 
§ 22. Die Grenz= und Steueraufsichtsbeamten sind beauftrage, die Salzschankstät- 
ten von Zeit zu Zeit zu revidiren, und sich von der Beobachtung der den Salzschänken 
ertheilten Vorschriften, insbesondere auch von der gehörig trockenen und reinlichen Aufbe- 
wahrung des Salzes und von der Richtigkeit des Gewichts zu überzeugen, wahrzunehmende 
Vorschriftswidrigkeiten und Mängel aber dem competenten Hauptamte zur gesetzlichen Ahn- 
dung anzuzeigen. 
Zu dorselden §. 
Zu derselben 8. 
Zu derselben 8. 
§ 23. Die in Gemäßheic § 10 des Salzgesetzes vom heutigen Tage zu gewähren= 31 10 u. 11. 
den Entschädigungsrenten werden in jährlichen, den Betheiligten seiner Zeic bekannt zu 
machenden Beträgen und zwar zum ersten Male am 1sten Juli 1841 und so fort am 
1sten Juli jeden Jahres bis zu deren etwaniger Ablösung gezahlt und sind gegen Quittung 
des Empfangsberechtigten bei derjenigen Salzverwalterei zu erheben, aus deren Niederlage 
der Rentenempfänger seinen Salzbedarf bezieht. 
§ 24. Die dreimonatliche Frist zur Erhebung obiger Renten, bei deren Versäumniß 
der Verlust der erstern eintrict, läuft demzufolge bis Ende Sepctember jeden Jahres. 
§ 25. Wer es unterläße, zur Salzerholung einen vorschrifesmäßigen Paß miezu- 
bringen (vergl. 9L 5) oder den ihm von der Obrigkeit oder der Salzverwalterei ausge- 
stellten Salzpaß innerhalb der vorgeschriebenen Frist (vergl. oben § 8 und 14) an die 
Salzverwalterei abjuliefern, verfällt in eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler. 
Der Führer eines Salzeransporks, welcher ohne vorschriftsmäßigen Salzpaß betrof- 
fen, sowie derjenige, dessen Ladung mit der im Passe angegebenen Quantität nicht über- 
einstimmend befunden wird, (vergl. oben § 6) ist, abgesehen von der ihn etwa ktreffen- 
den Strafe des Salzeinschleifs, mit einer Geldbuße von Zwei Thalern zu bestrafen. 
Das Abladen des Salzes vor dessen Ankunft am Orte seiner Bestimmung (vergl. 
oben § 7 und 14) ist mie einer Ordnungsstrafe von Fünf Thalern zu belegen. 
Eine Ordnungsstrafe von Zwei Thalern har derjenige Salzschänke verwirkt, wel- 
cher Salz, gleichviel in welcher Menge, nach dem Gemäß oder nach ungestempeltem Ge- 
wichte verkauft. (vergl. oben § 20) 
13 
Zu 9 12. 
Strafbestime 
mungen.
	        
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