Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(95 )I) 
Finanzperiode einige zeitweise Ermäßigungen und beziehendlich Erlasse bei der Schlacht- 
steuer sowohl, als bei der Gewerbe= und Personalsteuer, wie auch an den Cavalerie= 
verpflegungs= und Rations= und Porcions-Geldern angedeihen zu lassen. 
Wir setzen und verordnen daher, mit Zustimmung Unserer gerreuen Stände, wie folgt: 
I. Die Schlachesteuer betreffend. 
§ 1. Vom 1 sten Januar 1841 an gerechner bis mit Ende des Jahres 1842 ist die 
Schlachtsteuer von nachbenannten Schlachtstücken nach folgenden ermäßigten Sätzen zu 
enrrichten: 
A.) beim Bankschlachten, 
1) für ein Saamenrind: 2 Thlr. —. — ohne Unterschied des 
2) für ein Schwein: — . 16gr. — 1 Gewichte, 
B.) beim Hausschlachten, 
1) für ein Saamenrind: —. 20 gr. —. 
2) für ein Schwein: —- 6gr. —— 
& 2. Auf die nämliche Zeic bleiben sowohl beim Bank= als beim Hausschlachten 
völlig steuerfrei: 
1) Kälber, in welche Classe jedoch nur alle Stücke unter 80 Zollpfund (im aus- 
geschlachteren Zustande, einschließlich des Kopfes, Geschlinges, Netzes, Gekröses 
und der Leber,) zu rechnen sind, 
2) Schöpse, Schaafe, ingleichen Schaaf= und Ziegenböcke, sowie endlich 
3) Lämmer und alte Ziegen. 
§ 3. Bankfleischer haben auch rücksichtlich der in § 2 genannten Schlachtstücke die in 
der Schlachtsteuerverordnung vom Aten October 1834 8§ 26 bis mit 30 enthaltenen Con- 
trolevorschriften forrwährend zu befolgen, sowie es überhaupr Unserem Finanzministerium 
vorbehalten bleibt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche dasselbe, in Folge dieser 
Steuererlasse, zur Sicherstellung der Abgabe von den steuerpflichtig verbliebenen Schlacht- 
stücken für nothwendig erachrer. 
Dagegen bedarf es während der Dauer des Erlasses keiner Anmeldung steuerbefrei- 
ter Schlachtstücke. · 
II. Die Gewerbe= und Personalsteuer betreffend. 
§ 4. An der während der Finanzperiode von 1349 in halbjährigen Terminen ge- 
fällig werdenden Gewerbe= und Personalsteuer sollen zwei Termine, deren Bestimmung 
dem Ermessen Unsers Finanzministerii vorbehalten bleibt, den Contribuenten erlassen 
werden. . 
III. Die Cavalerieverpflegungs-, auch Rations= und 
Portions-Gelder betreffend. 
§ 5. An den während der Finanzperiode 1840 — 1842 zu entrichtenden Cava- 
lerieverpflegungs-, auch Rations= und Portions-Geldern soll in den Jahren 1841 und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.