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Finanzperiode einige zeitweise Ermäßigungen und beziehendlich Erlasse bei der Schlacht-
steuer sowohl, als bei der Gewerbe= und Personalsteuer, wie auch an den Cavalerie=
verpflegungs= und Rations= und Porcions-Geldern angedeihen zu lassen.
Wir setzen und verordnen daher, mit Zustimmung Unserer gerreuen Stände, wie folgt:
I. Die Schlachesteuer betreffend.
§ 1. Vom 1 sten Januar 1841 an gerechner bis mit Ende des Jahres 1842 ist die
Schlachtsteuer von nachbenannten Schlachtstücken nach folgenden ermäßigten Sätzen zu
enrrichten:
A.) beim Bankschlachten,
1) für ein Saamenrind: 2 Thlr. —. — ohne Unterschied des
2) für ein Schwein: — . 16gr. — 1 Gewichte,
B.) beim Hausschlachten,
1) für ein Saamenrind: —. 20 gr. —.
2) für ein Schwein: —- 6gr. ——
& 2. Auf die nämliche Zeic bleiben sowohl beim Bank= als beim Hausschlachten
völlig steuerfrei:
1) Kälber, in welche Classe jedoch nur alle Stücke unter 80 Zollpfund (im aus-
geschlachteren Zustande, einschließlich des Kopfes, Geschlinges, Netzes, Gekröses
und der Leber,) zu rechnen sind,
2) Schöpse, Schaafe, ingleichen Schaaf= und Ziegenböcke, sowie endlich
3) Lämmer und alte Ziegen.
§ 3. Bankfleischer haben auch rücksichtlich der in § 2 genannten Schlachtstücke die in
der Schlachtsteuerverordnung vom Aten October 1834 8§ 26 bis mit 30 enthaltenen Con-
trolevorschriften forrwährend zu befolgen, sowie es überhaupr Unserem Finanzministerium
vorbehalten bleibt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche dasselbe, in Folge dieser
Steuererlasse, zur Sicherstellung der Abgabe von den steuerpflichtig verbliebenen Schlacht-
stücken für nothwendig erachrer.
Dagegen bedarf es während der Dauer des Erlasses keiner Anmeldung steuerbefrei-
ter Schlachtstücke. ·
II. Die Gewerbe= und Personalsteuer betreffend.
§ 4. An der während der Finanzperiode von 1349 in halbjährigen Terminen ge-
fällig werdenden Gewerbe= und Personalsteuer sollen zwei Termine, deren Bestimmung
dem Ermessen Unsers Finanzministerii vorbehalten bleibt, den Contribuenten erlassen
werden. .
III. Die Cavalerieverpflegungs-, auch Rations= und
Portions-Gelder betreffend.
§ 5. An den während der Finanzperiode 1840 — 1842 zu entrichtenden Cava-
lerieverpflegungs-, auch Rations= und Portions-Geldern soll in den Jahren 1841 und