Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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3) wegen Aufhebung des Mandats vom 1sten August 1811, die Beschränkung des 
jüdischen Wuchers betreffend, durch das Gesetz vom 1 3ten Februar 1840; 
4) wegen Aufhebung der Anrüchigkeit der Abdecker, durch das Gesetz vom 28sten Fe- 
bruar 1840: 
5) wegen Emittirung neuer Cassenbillets an die Stelle der zeitherigen, durch das in 
geheimer Sitzung berathene Gesetz vom Abten April dieses Jahres; 
6) in Betreff der Belastung und Radfelgenbreite des Frachtfuhrwerks auf den Chaus— 
seen, durch das Gesetz vom 1 6ren April 1840 und durch dessen Abdruck in der Leipziger 
Zeitung und anderen Blaͤttern; wogegen den uͤbrigen Antraͤgen in der, diesen Gegenstand 
betreffenden staͤndischen Schrift, woruͤber Unser Decret vom 161en April 1840 bereits 
die naͤheren Erklaͤrungen enthaͤlt, mittelst besonderer, vor dem Eintritt der Wirksamkeit 
des Gesetzes zu erlassenden Verordnung Genuͤge geschehen wird; 
7) wegen des Liquidirens der Advocaten, durch das Gesetz vom 14ten Mai 1840; 
8) wegen Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrechtes, durch das Gesetz vom 
23sten Mai 1840 und die Ausführungsverordnung von demselben Tage, indem übrigens 
in Betreff mehrerer hinsichtlich des landesherrlichen Salzverkaufsrechtes gestellter besonderer 
Anträge, das Decret vom 23sten Mai 1840 Unsere Erklärungen enchäle; 
9) wegen Wegfalls des jährlichen Canons für die Schriftsässigkeie, durch das Gesetz 
vom 28sten Mai 1840; 
10) in Betreff des bei Eidesleistungen der Juden zu beobachtenden Verfahrene, durch 
das Gesetz vom 30sten Mai 1840; sowie auch dem Wunsche, daß der Eidesabnahme 
überhaupt von den Unterbehörden eine mehrere Feierlichkeit beigelegt werden möge, durch 
die Verordnung vom 1 #ien Juni 1840 bereits entsprochen worden ist; 
11) in Betreff der zeitweisen Ermäßigungen und Erlasse bei der Schlachrsteuer, in- 
gleichen bei der Gewerbe= und Personalsteuer, wie auch an den Cavalerieverpflegungs= und 
Portions= und Rarionsgeldern, durch das Gesetz vom 9#en Juni 1840, bei dessen Er- 
lassung Wir den gerreuen Ständen durch Decret vom nämlichen Tage zugleich im Uebri- 
gen Unsere Entschließungen, sowohl wegen dieses Gegenstandes, als auch wegen Verwen- 
dung der auf die letzte und vorletzte Finanzperiode annoch als verfügbar anzusehenden Cas- 
senüberschüsse, eröffnet haben; 
12) wegen der Recognition von Urkunden vor Unsern auswärtigen Consuln, durch 
Gesetz vom 1 3ren Juni 1840; 
13) hinsichtlich der Behörde zu Entscheidung von Compekenzzweifeln zwischen Justiz- 
und Verwaltungsbehörden, durch Gesetz vom 13°en Juni 1840, und wird übrigens 
die hierbei angeregte Frage: bis zu welchem Stadium ein Comperenzconflicz erhoben und 
verfolgt werden könne? bei Bearbeitung der Civilgerichtsordnung in nähere Erwägung ge- 
zogen werden. 
14) Die Erläuterungen zu einigen Artikeln des Criminalgesetzbuchs sind, unter Be-
	        
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