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berger Bergamtsrevier von den getreuen Ständen, Unserem Decreke vom 1 Aten Mai die-
ses Jahres gemäß, erwählte gemeinschaftliche Depurarion werden Wir so zeitig einberufen
lassen, daß dieser Gegenstand bei der nächsten Ständeversammlung gehörig vorbereitet in
Berathung kommen könne.
Wir ertheilen ferner
11) dem Gesetze, die Erläuterung einiger Bestimmungen des Heimathsgesetzes betref-
fend, in der von den getreuen Ständen angenommenen Maaße Unsere. Sanction, werden
selbiges publiciren und bei sich darbierender geeigneter Veranlassung zu Erreichung der bei
§10 gewünschten Reciprocicät mit andern Scaaten, thunliche Berwendung eintreten,
nicht minder
12) wegen Ausführung der beabsichtigten Einrichlung wegen Prüfung der Bauhand-
werker, unter thunlichster Berücksichtigung der wegen Erweiterung derselben geäußerten
Wnsche, die nöthigen Einleitungen creffen lassen.
13) Um die Landrentenbank von den, bei Umrechnung der ihr zugewiesenen Ablö-
sungsrenten aus dem 20 Gulden= in den 14 Thalerfuß, nach Höhe von 1, 2 und
3 Pfennigen sich ergebenden Spitzen zu befreien und dadurch den Geschäftsbetrieb bei er-
sterer und den berreffenden Recepturbehörden zu erleichtern, sind Wir, im Einverständniß
mit den getreuen Ständen, entschlossen, ein dem 25fachen Betrage jener vom 1 sten Ja-
nuar 1841 ab gänzlich zur Abschreibung zu bringenden, Rentenspitzen gleichkommendes
Ablôsungscapital, zum Besten der Rentenpflichtigen, aus der Staatscasse zu übertragen.
14) Wegen Erlassung des Gesetzes über den Gewerbsberrieb auf dem Lande, und
einiger auf die Ausführung desselben sich beziehender besondern Anträge, sowie wegen der
dessen erwanige Uebertragung auf die Oberlausitz bezweckenden Einleitungen, werden Wir
weitere Entschließungen fassen.
Hiernächst nehmen Wir
15) die Bewilligung eines anderweicen Vorschußfonds von 20,000 Thlrn. — — zu
Unterstützung gewerblicher Unternehmungen, wodurch nunmehr der Zweck dieses Fonds,
ohne daß es einer weirern Berstärkung desselben bedürfen wird, nachhaltig zu erreichen sein
dürfte, hierdurch an, werden auch die dabei wiederholten Wünsche, wegen der Verzinsung
und Rückzahlungefristen der zu gewährenden Vorschüsse, wie bisher, fernerhin berücksichri-
gen lassen.
Wie es übrigene schon in der ursprünglichen Bestimmung des, in Folge früherer Be-
willigungen, angesammelten Verlustdeckungsfonds von 6,000 Thlrn. — — begründet ist,
daß solcher, eintretenden Falls, zu Ueberrragung etwaniger Verluste an den aupßenstehen-
den Vorschüssen verwendet werde, und sich hierdurch der dießfalls beschehene Antrag erle-
digt; so werden Wir den gerreuen Ständen, wenn dieß künftig gewünscht werden sollee,
sowohl über die Verwendung des letzegedachten Fonds, als des Vorschußfonds der
60,000 Thlr. — — Nachweisung ertheilen lassen.