Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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16) Wenn schon zu wünschen gewesen wäre, daß, der mittelst Decrets vom 20sten 
December vorigen Jahres an die getreuen Stände gelangten Vorlage entsprechend, die Ein- 
führung eines neuen Maaß= und Gewichtssystems gleichzeitig hätte eingeleitet werden kön- 
nen, so nehmen Wir doch, in Berücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 20sten 
d. M. dargelegten Gründe und in der Erwartung, daß die nächste Ständeversammlung 
sich in einer die vollständige Durchführung des vorgelegten gesammten Maaß= und Ge- 
wichtssystems nicht gefährdenden Weise erklären werde, nicht Anstand, auch unerwarter 
dessen, zu Einführung des neuen Gewichtssystems die erforderliche Einleitung rreffen zu 
lassen. 1 
17) Rücksichtlich der durch Decret vom 23sten März d. J. vorgelegken Armenordnung 
werden Wir die Anträge der getreuen Stände in weitere Erwägung ziehen und darauf be- 
hufige Entschließung fassen. 
18) Auf die ständische Schrift vom 20sten Juni 1840, den Entwurf eines Erläu- 
terungsgesetzes über die Communalgarden berreffend, genehmigen Wir, daß, ungeachtet 
über den Inhale von § 7 des vorgelegken Gesetzentwurfs eine Vereinigung zwischen beiden 
ständischen Kammern nicht zu erzielen gewesen, doch im Uebrigen das Gesetz, unter Aus- 
fall des nurgedachten Paragraphen, erlassen werde, finden auch kein Bedenken dabei, die 
in der Beilage A zu oberwähnter Schrife zusammengestellten Bemerkungen zu berück- 
sichtigen. 
Wir werden auch 
19) die in der Beilage zur ständischen Schrift vom 16ken Juni d. J. enthaltenen 
Anträge, in Betreff der Einführung einer Todrenschau und der Anlegung von Leichenkam- 
mern, in weitere Erwägung ziehen, und unter Berücksichtigung derselben wegen Erlassung 
des Gesetzes künftig Entschließung fassen. 
20) Nachdem die Verwendung von 16,000 Thlrn. — — aus einem besondern Fonds 
als Beitrag zur ersten Herstellung eines Krankenstifts zu Zwickau genehmige, und 2,000 
Thlr. — — jehrlich als Zuschuß zur Unterhaltung desselben, unrer ehrender Anerkennung 
der von zwei Ungenannten durch Schenkungen von 20,000 Thlrn. — — und 10,000 Thlrn. 
— — zu demselben Zweck bewährten gemeinnützigen und mildthärigen Gesinnungen, bewil- 
ligt worden: so werden Wir nunmehr sowohl zu Ausführung dieses Unrernehmens, als 
wegen der hierbei gestellten ständischen Anträge durch Vernehmung mir den Schenkgebern 
behusige Einleitung rreffen lassen. 
Ebenso haben Wir 
21) die ständischen Erklärungen, in Betreff der noch unbezahlten, in den Jahren 1805, 
bis 1815 vom Lande geleisteten Naturalien= und Pferdelieferungen, genehmigt und werden, 
in deren Gemäßheit, das betreffende Gesetz bekannt machen lassen. 
22) Nach Maaßgabe der ständischen Schrift vom 16ten d. M. wird das Gesetz 
wegen Errichtung einer Pensionscasse für Wittwen und Waisen der Lehrer an den evan-
	        
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