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gelischen Schulen erlassen und werden dabei die in ersterer gemachten Antraͤge beruͤcksichtiget
werden.
23) Die in der staͤndischen Schrift vom 19ten Juni d. J. wegen Ablösung der geist-
lichen Decem gemachten Antraͤge weichen zwar von der durch Decret vom 1 Aten Februar
1840 gemachten Vorlage ab; allein da durch diese Antraͤge der beabsichtigte Zweck; die
Geistlichkeit gegen cinen desfallsigen Nachtheil zu schuͤtzen, vollstaͤndig erreicht und die
Staatscasse weniger, als außerdem geschehen, belastet wird, so genehmigen Wir gern die
in der Beilage beantragten Bestimmungen und werden sowohl ein desfallsiges Gesetz er—
lassen, als das sonst Erfordesliche verfuͤgen.
Was endlich die
II. Petitionen
anlangt, welche die getreuen Staͤnde in verschiedenen Schriften an Uns gerichtet haben,
so wollen Wir, so viel
1) die in der Schrift vom 17ten Juni dieses Jahres, die Abkürzung der Verjaͤh—
rungsfristen betreffend, ausgesprochenen Wuͤnsche anlangt, dem beschehenen Antrage gemaͤß,
die Frage: inwiefern bei einzelnen Forderungsrechten die Frist der Extinctivverjaͤhrung ab-
zukürzen sei? näher erörtern und das Ergebniß, sowie nach Befinden einen dießfallsigen
Gesetzentwurf, der nächsten Ständeversammlung vorlegen lassen. Dagegen befinden Wir,
daß die hierbei gelegentlich angeregke Frage: ob nicht die ordentliche Verjährungsfrist von
31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen bis auf Dreißig Jahre herabzusetzen? um so mehr
der allgemeineren Gesetzgebung vorzubehalten sei, als sie zugleich die Acquisitivverjährung
umfassen müßte.
2) Auf die in der Schrift vom 15°4en d. M. angebrachte Perition, einige Maaßre-
geln zu mehrerer Sicherstellung der Advocatengebühren betreffend, wollen Wir die wegen
erecurivischer Beitreibung derselben in Antrag gekommene Verordnung ergehen, auch die
Behörden wegen des Verfahrens bei Moderation der von Advocaten oder niederen Be-
hörden berechneten Kosten mir behusiger Anweisung versehen lassen.
3) Wenn die getreuen Stände mit Schrift vom 20sten dieses Monaks eine Perition,
die Ergänzung des Executionsgesetzes berreffend, zu dem Behuf eingereicht haben, damit
dieselbe bei Bearbeitung der Civilgerichtsordnung in Erwägung gezogen werden könne, so
werden allerdings hierbei zwar auch die dermaligen Vorschriften des Executionsverfahrens
einer Revision unterliegen und etwanige Lücken ergänze werden; inzwischen mögen Wir
die rücksichtlich der Pachtverhälenisse in der Perition bezeichneren speciellen Anträge, die
zum Theil nur auf Mißverständniß beruhen, nicht angemessen befinden.
4) In welcher Maaße dem in der ständischen Schrift vom 22 sten Mai dieses Jah-
res gestellten Antrage stattzugeben sei: „von Zeit zu Zeic die von den höchsten Verwal-
tungsbehörden befolgten Grundsätze, welche theils auf Erledigung wirklich gegründeter