Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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gelischen Schulen erlassen und werden dabei die in ersterer gemachten Antraͤge beruͤcksichtiget 
werden. 
23) Die in der staͤndischen Schrift vom 19ten Juni d. J. wegen Ablösung der geist- 
lichen Decem gemachten Antraͤge weichen zwar von der durch Decret vom 1 Aten Februar 
1840 gemachten Vorlage ab; allein da durch diese Antraͤge der beabsichtigte Zweck; die 
Geistlichkeit gegen cinen desfallsigen Nachtheil zu schuͤtzen, vollstaͤndig erreicht und die 
Staatscasse weniger, als außerdem geschehen, belastet wird, so genehmigen Wir gern die 
in der Beilage beantragten Bestimmungen und werden sowohl ein desfallsiges Gesetz er— 
lassen, als das sonst Erfordesliche verfuͤgen. 
Was endlich die 
II. Petitionen 
anlangt, welche die getreuen Staͤnde in verschiedenen Schriften an Uns gerichtet haben, 
so wollen Wir, so viel 
1) die in der Schrift vom 17ten Juni dieses Jahres, die Abkürzung der Verjaͤh— 
rungsfristen betreffend, ausgesprochenen Wuͤnsche anlangt, dem beschehenen Antrage gemaͤß, 
die Frage: inwiefern bei einzelnen Forderungsrechten die Frist der Extinctivverjaͤhrung ab- 
zukürzen sei? näher erörtern und das Ergebniß, sowie nach Befinden einen dießfallsigen 
Gesetzentwurf, der nächsten Ständeversammlung vorlegen lassen. Dagegen befinden Wir, 
daß die hierbei gelegentlich angeregke Frage: ob nicht die ordentliche Verjährungsfrist von 
31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen bis auf Dreißig Jahre herabzusetzen? um so mehr 
der allgemeineren Gesetzgebung vorzubehalten sei, als sie zugleich die Acquisitivverjährung 
umfassen müßte. 
2) Auf die in der Schrift vom 15°4en d. M. angebrachte Perition, einige Maaßre- 
geln zu mehrerer Sicherstellung der Advocatengebühren betreffend, wollen Wir die wegen 
erecurivischer Beitreibung derselben in Antrag gekommene Verordnung ergehen, auch die 
Behörden wegen des Verfahrens bei Moderation der von Advocaten oder niederen Be- 
hörden berechneten Kosten mir behusiger Anweisung versehen lassen. 
3) Wenn die getreuen Stände mit Schrift vom 20sten dieses Monaks eine Perition, 
die Ergänzung des Executionsgesetzes berreffend, zu dem Behuf eingereicht haben, damit 
dieselbe bei Bearbeitung der Civilgerichtsordnung in Erwägung gezogen werden könne, so 
werden allerdings hierbei zwar auch die dermaligen Vorschriften des Executionsverfahrens 
einer Revision unterliegen und etwanige Lücken ergänze werden; inzwischen mögen Wir 
die rücksichtlich der Pachtverhälenisse in der Perition bezeichneren speciellen Anträge, die 
zum Theil nur auf Mißverständniß beruhen, nicht angemessen befinden. 
4) In welcher Maaße dem in der ständischen Schrift vom 22 sten Mai dieses Jah- 
res gestellten Antrage stattzugeben sei: „von Zeit zu Zeic die von den höchsten Verwal- 
tungsbehörden befolgten Grundsätze, welche theils auf Erledigung wirklich gegründeter
	        
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