Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Zweifel in verwaltungsgesetzlichen Bestimmungen gerichter, theils so abstract und allgemein 
sind, daß sie, unabhängig von concreten Verhälenissen, ihre Anwendung erhalten können, 
im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt machen zu lassen“ werden Wir in sorgfäleige 
Erwägung ziehen. 
5) Was den Antrag auf geeignete Maaßregeln zu rechtzeitiger Einleitung und Be- 
endigung der Landtagswahlen betriffe, so hat es an der zeitigen Einleirung schon bisher 
nicht ermangele; und da, besage der den gelreuen Ständen bereits zugekommenen Eröff- 
nungen, auch auf Beseitigung derjenigen Verzögerungen schon Bedacht genommen worden 
ist, welche in der behörigen Förderung des Wahlgeschäftes zum Theil zu bemerken gewesen 
sind; so stehe zu erwarten, daß — so weit es überhaupt von den Maaßnehmungen der 
Behörden abhängig ist, — das Erscheinen der Abgeordneken am Tage der Einberufung 
des Landtags nichte behindert und in dieser Hinsiche die Vollzähligkeit der ständischen Kam- 
mern beim Beginn des Landtkags nicht gefährdet sein werde. 
6) Insoweit den ständischen Antrag in der Schrift vom 15ten d. M. wegen Sicher- 
stellung gegen Bevortheilungen der Müller anlangend, neben den, auf der neuesten Gesetz- 
gebung beruhenden Strafbestimmungen gegen den Betrug, dieses Gegenstandes halber nach 
Befinden nur die Einschärfung älterer polizeilicher Vorschriften, oder die Abänderung der 
wegen der Möhlenconcessionen dermalen beftehenden gesetzlichen und administrativen Einrich- 
tungen, in Frage kommen kann, ist beides der weiteren Erwägung vorzubehalten. 
7) Die in der ständischen Schrift vom 1 Ften dieses Monars gewünschte neue Apotheker- 
taxe wird zur allgemeinen Nachachtung veröffentlicht werden. Die übrigen Gegenstände der 
Apothekerordnung, welche zum Theil der Gesetzgebung angehören, bleiben bis zur Verneh- 
mung mit der nächsten Ständeversammlung ausgesetzt. 
8) Der Inhalt der Petition der Seifensieder zu Olbernhau wird, nach angestellrer 
Erörterung, bei der nächsten Generalconferenz in Jollangelegenheiten zur Sprache gebracht 
werden. . 
9) Wegen der im Lande annoch vorhandenen Privat-Predigerwittwen- und Waisenver— 
eine sollen kuͤnftig diejenigen Grundsaͤtze in Anwendung gebracht werden, welche bei der dieß- 
fallsigen Berathung von dem betreffenden Departementsvorstand mitgetheilt worden sind 
und wird die Uebernahme der in den Ephorien Annaberg-Gruͤnstaͤdtel, Nossen und Mei— 
ßen vorhandenen Predigerwittwenpensionen, mit einer Summe von dermalen jaͤhrlich 706 
Thlrn. — — auf den Reservefonds der allgemeinen Predigerwittwen- und Waisencasse, 
genehmigt. 
10) Wenn die getreuen Staͤnde den Wunsch ausgesprochen haben, daß, um das 
Vertrauen im deutschen Volke zur Bundesversammlung zu erhoͤhen, die Verhandlungen 
derselben wie fruͤher veroͤffentlicht und ein die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsge— 
richte vertretender Bundesstaatsgerichtshof errichtet werden moͤchte, welcher nach Art. 53 
der Wiener Schlußacte befugt waͤre, nicht allein von Staͤndeversammlungen, sondern auch
	        
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