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422.) Verordnung,
das Ableiten von Tage-, Anzucht= oder Kellerwassern in benachbarte
Grubenbaue betreffend;
vom 12ten Juni 18490.
Ooschon das Ableicen lästiger Tage-, Anzucht= oder Kellerwasser in benachbarte
Bingen und alte oder noch gangbare Schächte und Grubenbaue ofe unschädlich und daher
auch zulässig sein mag, so kann doch die unbedingte Zulassung und eigenmächtige Her-
stellung solcher Abzüge durch die Grundbesitzer oder andere Personen wegen der in einzel-
nen Fällen und namentlich in Fluthzeiten davon zu befürchtenden nacheheiligen Folgen für
den Bergbau und selbst für die Sicherheit der Bergarbeiter um so weniger gestarter wer-
den, je unzugänglicher und unbekannter diese Ableitungscanäle meist sind. Indem daher
die einseitige und eigenmächtige Herstellung neuer, eben so wie die fernere Benutung be-
reits vorhandener dergleichen Wasserableitungen hiermie bei Zwanzig Thaler — — Strafe
und unter Vorbehalt des Schadenersatzes untersage wird, werden alle diejenigen, die der-
artige Ableitungscanäle für lästige Tage-, Anzucht= oder Kellerwasser herzustellen oder be-
ziehendlich ferner zu benutzen beabsichtigen, mit ihren dießfallsigen Anträgen an das betref-
fende Bezirksbergamt verwiesen, welchem letzteren sowohl die Beurtheilung der Zulässigkeit
solcher Anlagen, als auch die Bestimmung der Bedingungen und Veranstaltungen, unter
welchen dieselben gestattet werden können, zunächst zusteht.
Zur Nachachtung wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenneniß gebrachr.
Dresden, am 1 2ten Juni 1840.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
(gez.) von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Freiesleben.