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für das Königreich Sachsen,
114 Stück vom Jahre 1840.
444.) Verordnung,
die Einführung einer anderweiten Arzneientare betreffend;
vom 13ten Juni 1840.
Meehrfache Veränderungen, welche theils durch die mittelst Verordnung vom 26sten
December 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, Sctück 1, Seite 2)
eingeführte zweite Auflage der Pharmacopo#e#ae Saxonicace getroffenen Bestimmungen
wegen der nun in den Apotheken zu haltenden Droguen und zu ferrigenden Präparate,
theils in den Droguenpreisen selbst, theils aber auch nach den Vorgängen in den
Nachbarstaaten wegen größerer Billigkeit mit den frühern Normen zur Festsetzung der
Medicamentenpreise eingetreten sind, haben die Revision der durch das Mandar vom
9ten Juli 1830 (Gesetzsammlung No. 19) publicirten Arzneientaxe erforderlich gemacht.
Da nun der deshalb von Sachverständigen ausgearbeitete und von der Medicinal=
behörde geprüfte und gebilligte Entwurf die Zustimmung erlange har und in der
Waltherischen Hofbuchhandlung allhier unter dem Titel:
„Arzneienrare für die Königl. Sächsischen Lande. Driete Auflage.“
erschienen ist: so wird mit Sr. Königl. Majestät Allerhöchster Genehmigung Solches
andurch bekannt gemache und zugleich Nachstehendes verordnekt:
§ 1. Binnen vier Wochen nach der letzten Absendung des diese Verordnung
enthaltenden Gesetz= und Verordnungsblaktes hat sich jeder Apotheker hiesiger Lande be-
sagte Arzneientaxe anzuschaffen und bei Zehn Thaler Serafe dafür zu sorgen, daß die-
selbe in der Officin, und zwar in jeder größern in mehrern Exemplaren, zur öffent-
lichen Einsicht bereit liegt. Dasselbe ist auch hinsichtlich der von Zeit zu Zeit zu er-
lassenden Nachträge, deren Erscheinen jedesmal in der Leipziger Zeicung bekanne ge-
macht werden wird, zu beobachten, und die abweichenden Bestimmungen derselben sind
jedesmal in die zu diesem Behufe in dieser anderweiten Arzneientaxe angebrachten leeren
Columnen handschriftlich einzutragen.
1840. 18