(122 )
JFonds und #2. Es werden dieser Casse überwiesen:
Zuslusendieser a) die Bestaͤnde der Strafgeldercasse des vormaligen Consistorii zu Leipzig,
b), das Capitalvermoͤgen der Bußtagscollectengeldercasse,
c) der aus dem Nachlasse des ehemaligen Superintendenten zu Dresden, D.
Joachim Gottlob Am Ende herruͤhrende, von dem Erblasser im Allgemei-
nen zu einer pia causa bestimmte Fonds,
d) zwei Drittheile aller Bezeigungsquanta, welche fuͤr die bei dem Ministerio des
Cultus und oͤffentlichen Unterrichts zu suchenden Dispensationen in Ehe—
sachen von den Becheiligten eingehen und seit dem 1 sten Januar 1837 zu-
rückgelegt worden sind.
Theilhaber der- § 3. Dieser Casse sind alle, an den evangelischen Schulen des Königreiches ange-
seiben. stellre ständige Lehrer, mir Einschluß der emeritirten (§ 5) und der Substituren, beizu-
kreten verpflichter und berechtigel.
Classen der § 4. DOie Theilnehmer werden in zwei Classen getheilt.
Theilmehmer. Zur ersten Classe gehören:
a) die Oberlehrer an den beiden Landesschulen zu Meißen und Grimma, sowie
an den städtischen Gymnasien;
b) die Oberlehrer an den öffentlichen Schullehrerseminarien, und
) die Oberlehrer an den höhern Bürgerschulen, welche nach bestandener Matu-
ritätsprüfung (Mandat vom 4ten Juli 1829) academische Studien ge-
macht haben, sowie
d) die Rectoren an Stadtschulen unter derselben Voraussetzung;
zur zweiten Classe:
e) die an öffentlichen Elementarvolksschulen angestellten ständigen Lehrer und
f)0 alle Lehrer an Gymnasien, Schullehrerseminarien und höheren Bürgerschulen,
welche von der ersten Classe ausgeschlossen und nicht blos auf Aufkündi-
,„ gung angestellt sind.
Beiträge der § 5. Jedet Theilnehmer erster Classe soll bei seiner Aufnahme Vier Thaler —
Theilnehmer. — Eintrittsgeld und bei einer Beförderung in eine einträglichere Stelle Zwei Thaler
— —, jeder Theilnehmer zweiter Classe aber in beiden Fällen nur die Hälfee dieser Sätze
zahlen.
Demnächst haben die Theilnehmer alljährlich folgende Beiträge zur Casse zu zahlen:
A. die Mitglieder erster Classe,
a) bei einem jährlichen Einkommen über 300 Thaler — —
Acht Thaler,
b) bei einem dergleichen von 300 Thalern — — und darunter
Vier Thaler,