Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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I:B. die Mitglieder der zweiten Classe, 
a) bei einem jährlichen Einkommen über 300 Thaler — — 
Vier Thaler, 
b) bei einem dergleichen über 200 Thaler — — 
Drei Thaler, 
c) bei einem dergleichen über 120 Thaler — — 
" Zwei Thaler, 
ch bei einem dergleichen bis mit 120 Thalern — — 
Einen Thaler. 
Emeritirte Lehrer haben diese Beiträge nur so lange zu entrichten, als sie pensions- 
fähige Frauen oder Kinder haben. 6 
Das Einkommen, welches Schullehrer für einen mit ihrem Amte verbundenen Kirchen- 
dienst beziehen, ist dem Einkommen vom Schuldienste zuzurechnen. 
§ 6. Lehrern, welche Enrschädigung für die vormalige Trankfteuerbefreiung genießen, 
wird der jährliche Beitrag zur Pensionscasse von dieser Entschädigung gekürzt. Für diesenigen 
aber, welche keine solche Entschädigung erhalten, oder wo der Beitrag sich höher beläuft, 
har der berreffende Ephorus den Jahresbeitrag, oder so viel als zu dessen Erfüllung nöthig 
ist, aus der Schulcasse zu erheben und bis Ende März jeden Jahres an die Casse des 
Ministerii des Culeus und öffentlichen Unterrichts einzusenden. Die Schulcasse rechnet 
dem Lehrer auf seinen Gehalt in monatlichen Raten wieder zu, was sie an Beiträgen zur 
Pensionscasse für denselben verlagsweise bezahlt hat. 
§ 7. Aus dieser Casse sollen die Wictwen und eheleiblichen Kinder der Theilnehmer 
folgende jährliche Pensionen erhalten: 
a) die Wirkwe eines Lehrers erster Classe 60 Thaler — —, 
b) die Waise eines solchen bis zum erfullten 1 Sten Jahre 12 Thaler — —, 
J) die Wittwe eines Lehrers zweiter Classe 30 Thaler — —, 
d) jede Weise eines solchen bis zum erfüllten 18ten Jahre 8 Thaler — —. 
Würden jedoch unverehelichte Töchter und gebrechliche Söhne eines verstorbenen Lehrers 
auch nach zurückgelegtem 1 Zten Lebensjahre ohne ihr Berschulden erwerbsunfähig und un- 
vermögend sein, auch von ihren Verwandten nicht unterstützt werden können, so kann 
ihnen das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, wiewohl lediglich nach sei- 
nem Ermessen und ohne daß ihnen deshalb ein Anspruch zustehen soll, auch über das 
18te Jahr hinaus eine Unterstützung aus der Casse gewähren, welche jedoch den Betrag 
obiger Waisenpensionen jährlich nicht übersteigen darf. 
§ 8. Alle Zahlungen aus der Pensionscasse und an dieselbe erfolgen im 14 Thalerfuße. 
Betrag der 
Densionen. 
§ 9. Mir dem Tage, an welchem die Eröffnung dieser Pensionsanstalt erfolgt, wer-Zeir des Ein- 
den alle sowohl bereits emeritirte, als noch im Amte stehende Lehrer, die künfrig anzustel= rits und Be- 
lenden aber mic dem Tage ihrer Confirmarion Mitglieder derselben und können nicht anders 
dingungen des 
Austritts.
	        
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