Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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das Einkommen desselben, 
das Tranksteueräquivalent seiner Stelle nach dem 14 Thalerfuße mit Zuschlag des ge- 
setzlichen Agio's von — — 8 pf. auf den Thaler und 
der Beitrag, welchen jeder nach § 5 des Gesetzes zu zahlen haben wird, in zwei nach 
den beiden Classen der Lehrer geschiedenen Colonnen 
anzugeben und 
in einer besondern für Anmerkungen bestimmten Colonne anzuzeigen, warum Lehrer an 
höhern Bürgerschulen oder Rectoren an andern Stadtschulen zur ersten Classe 
gezogen werden. 
Wenn das Einkommen einer Srelle von einem Emeritus und einem activen Lehrer, 
oder von einem Senior und einem Substituten gerheilt wird, so sind beide mit dem, einem 
jedem zugewiesenen Einkommen aufzuführen, bei dem Emeritus aber ist zu bemerken, ob 
derselbe verheirathet ist und pensionsfähige Kinder hat, oder nicht, und letzeeren Falles ein 
Beitrag für denselben in der betreffenden Colonne nicht auszuwerfen. 
Vacante Stellen sind ebenfalls mic ihrem Einkommen, Tranksteueräquivalent und 
Beitrage, welcher letztere auch während der Vacanz von dem Einkommen der Stelle fort- 
zugeben ist, anzumerken. 
Dagegen sind wegzulassen: 
alle ordinirte Geistliche, welche neben einem geistlichen Amte auch ein Schulamt be- 
kleiden und deshalb schon Mitglieder der allgemeinen Prediger-Wittwen= und 
Weisencasse sind, 
alle Hülfslehrer, 
alle nicht confirmirt gewesene Elementarvolksschullehrer, welche bei Ausführung des 
Elementarvolksschulgesetzes vom 6ten Juni 1835, oder schon früher entlassen 
worden sind, wenn ihnen auch eine Provision von dem Einkommen der Stelle 
vorbehalten worden sein sollte. 
Bei dem Einkommen der Lehrer ist das zur Berheitzung der Schulstube bestimmte 
Holzdeputak, oder ein dafür gewährtes Holzgeld, niche mic aufzunehmen. Aufzurechnen 
ist aber jede Entschädigung, welche für erfolgee Ausschulungen und Auspfarrungen von 
den Lehrern bezogen wird. 
§ 3. Alle Veränderungen, welche im Laufe eines Jahres in dem Personal= und 
Besoldungsetar der Lehrer sich ergeben, haben die Superintendenten künf#ig am Jah- 
resschluß dem unterzeichneten Ministerio mit Beziehung auf die nach § 2 eingesendete 
Tabelle anzuzeigen. Sollte in einer Ephorie eine Veränderung niche geschehen sein, so ist ein 
Vacatschein einzureichen. 
§ 4. Das §8 5 des Gesetzes bestimmte, bei Eröffnung der Anstale von allen Theil- 
nehmern zu enrrichtende Einrrittsgeld haben die Superinrendencen zu erheben und mircels
	        
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