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Zur Guͤltigkeit solcher Registraturen gehoͤrt, daß derjenige, welcher die Verhandlung
leitet, im Eingange namentlich aufgefuͤhrt wird, auch das Protocoll mit unterzeichnet.
§ 4. Die Ulnterschrife jedes Protocolls ist von dem Protocollführer so zu bewirken, daß Unterzeichnung
ssch daraus zugleich auf sein Befugniß zum Registriren schließen läßt. Bekleider derselbe ein der Protokolle
öffentliches Amt, das wegen der damir verbundenen Functionen seine Qualisication zum Pro-
tocolliren norhwendig voraussetzt, oder bei dem er nach § 1 des gegenwärtigen Gesetzes
dazu autorisirt ist, so bedarf es bei der Unterzeichnung der Protocolle, welche er in seiner
amtlichen Eigenschafe aufnimmt, nicht der besondern Bemerkung jener Qualification, son-
dern es genügt die Beifügung des Oienstprädicats. 3
Ein Rechtscandidak, welcher die Approbation seiner zur gerichtlichen Praxis erforder-
lichen Probeschriften bereits erlangt hat, unterzeichnet sich „verpflichteter Protocollant“,
ein § 3 gedachter Protocollführer jedoch nur „verpflichterer Accessist“.
§ 5. Wer bei einer Behörde zum Negistriren befuge ist, hat daselbst auch das Be-= Beglaubigung
fugniß zur Beglaubigung von Abschriften, es mag die Beglaubigung blos zu den Acten von Abschriften.
zu prokocolliren, oder als Zeugniß zum Gebrauch außerhalb der Behörde, auszufertigen sein.
Den Nechrscandidaren jedoch, welche unter der § 3 bemerkten Beschränkung zum
Registriren verpflichter worden, steht dieses Befugniß nicht mie zu.
§ 6. Die Protocollaufnahme mictels Diceirens in die Feder an Personen, welche Protocollauf-
nicht an sich zum Registriren befugt sind, ist durch die Verordnung vom 2 2sten Februar nahne miteel
und 2 9sten März 1826 nicht untersagt. Sie soll jedoch künftig nur den mie Nichter- Frrer, in die
functionen bekleideten und den nach § 1 zum Registriren in Verwaltungsangelegenheiten
ermächrigten Beamten bei den durch sie geleiteten Handlungen und nur unter folgenden
Beschränkungen gestarcer sein:
a) daß das Protocoll in Anwesenheic der Betheiligten von Wort zu Wort laut in
die Feder gesagt werde,
b) daß derjenige, welcher die Feder führt, eine bei der Behörde in Pfliche stehende
Person sei und die Niederschrift am Schlusse mit Angabe seiner dienstlichen Eigen-
schaft unkerzeichne,
) daß nach Beendigung der Verhandlung das Wiedervorlesen des Protocolls im
Zusammenhange durch den Beamten selbst, der es dictirt, geschehe, und
d) daß dieser Beamte sodann das Protocoll mit der eigenhändigen Bemerkung,
„Vorstehendes Protocoll ist von mir dem N. N. in die Feder dictirt und
hierauf den Erschienenen wieder vorgelesen, auch von diesen genehmiget worden,“
unterschreibe.
8 J. Nur diejenigen Notare, welche zur Theilnahme an gerichtlichen Geschäften durch Immatricula-
den uͤber ihre juristischen Probeschriften erhaltenen Approbationsschein nach den Bestimmungen tion der Notare.