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schehen kann, — bei dem bedarf es, wenn er nachher noch andere Gerichtsbestallungen über= und deren
tragen erhäle, keiner Wiederholung der eidlichen Verpflichrung. Wirkung.
In dem Falle einer solchen vorausgegangenen allgemeinen Verpflichtung, die jedesmal
auch Gültigkeit für die andern Appellationsgerichtsbezirke hat, braucht bei der Uebernahme
einer Gerichtsbestallung keine besondere Verpflichrung einzuereren, vielmehr findet solchenfalls
nur eine Einweisung bei dem zu übernehmenden Gerichte statt, welche darin bestehe, daß der
erwählke Justikiar durch einen Notar im Auferage des Gerichtsherrn den Gerichtspersonen und
Gerichksuntergebenen, die dabei zum Erscheinen durch einige Abgeordnete vorzuladen sind,
vorgestellt, auf die bereics im Allgemeinen abgelegte Eidespflicht verwiesen und dabei, unter
Abnahme des Handschlags, zur treuen und gewissenhaften Erfüllung der mit der Seelle ver-
bundenen Dienstobliegenheiten ermahnt wird. Ueber diesen Acc ist ein wieder vorzulesendes
Protocoll abzufassen und solchem eine beglaubte Abschrift des von dem Justitiar vorher zu
seiner Legitimation beigebrachten Pflichtscheins beizufügen.
§ 13. Eine auf die vorgedachte Weise (§ 12) als Richrer verpflichtete Person kann Fortsetzung.
bei andern Parrimonialgerichten, zu denen sie in vorkommenden Fällen als Stellvertreter re-
quirirk wird, inrerimistisch fungiren, und unter Beziehung auf die erfolgte Requisition die
berreffenden gerichtlichen Handlungen gültig vornehmen, ohne daß weiter etwas nothwendig
ist, als die Ueberreichung einer vidimirten Abschrift seines Pflichescheins und Kundbar-
machung der Regquisition zu den Gerichtsacten.
Es sind aber die bios stellvertretenden Justitiare bei Fünf Thalern — — Strafe verbun-
dent, bei ihren Unterschrifeen diese Eigenschaft jedesmal mit anzugeben.
§# 14. Die Bestimmungen § 8§ 9, 10, 11, 12 und 13 leiden auch analoge Anwen= Anwendung der
... . Bestimmungen
dung auf die städtischen Gerichte. 14uf
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel lädiiste e—
beidrucken lassen. ««
GegebenzuDresden,"den3te11Iuli1840.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.