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—149.) Vekanntmachung
vom Z3ten Juli 1840.
Dur die Verordnungen vom 29sten April 1818 und gien Juli 1836 (Gesetzsammlung
1818 S. 35 und Gesetz= und Verordnungsblatt 1836 S. 175) ist vorgeschrieben, daß
die Rechtscandidaten zur Ausarbeitung der wegen der juristischen Praxis vorgeschriebenen
Probeschriften nur gelassen werden sollen, wenn sie vorher wenigstens Ein Jahr lang nach
dem bei der Juristenfacultär bestandenen Examen sich in der Rechtswissenschaft weitere
Ausbildung und practische Uebung zu verschaffen bemühr gewesen sind.
Wenn nun dieselben zwar nach der Vorschrife § 3 des Gesetzes vom heutigen Tage, einige
Bestimmungen wegen des Registrirens 2c. betreffend, annoch vor der Approbation ihrer Probe-
schriften auch zum Protocolliren bei Verwaltungsbehörden verwendet werden können, so har
doch damit in der obigen Bestimmung selbst niches geändert werden sollen.
Indem das Justizministerium solches zu Vermeidung von Mißverständnissen zur öffent-
lichen Kenneniß bringe, macht es die Rechescandidaten andurch aufmerksam, daß dasselbe
die Uebung in reinen Verwaltungssachen allein niche für ausreichend ansehen kann, vielmehr
auch fernerhin wie früher die Ein Jahr hindurch festgesetzte practische Uebung in der Rechts—
wissenschaft bei einem Rechtsanwalt oder einer Gerichrsstelle und die Bescheinigung hierüber
erforderlich ist, um zu Fertigung der juristischen Probeschriften zugelassen zu werden.
Dresden, den 3ten Juli 1840.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz. Hausmann.
W050.) Gesetz,
die Abänderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die
Communalgarden betreffend;
vom 25ften Juni 1840.
Wax, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben eine Revision des die Errichtung von Communalgarden betreffenden Mandats vom
29sten November 1830 und des demselben beigefuͤgten Regulativs, ingleichen des unterm
5ten Februar 1831 bekanne gemachten Disciplinarregulativs fuͤr die Communalgarden und