Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Widerklage. 
Drovocations= 
klagen. 
Personlicher 
Gerichtsstand. 
(138)) 
Art. 6. Zu der Insinuation der von dem Gericht des einen Staates an einen Unter- 
than des andern auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, sowie zu der Voll- 
streckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Erkennrnisses ist das requirirte Geriche 
nur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestimmun= 
gen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Art. 3 sich modisicirt. 
Art. 7. ODie Provocationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si Contendat) 
werden erhoben vor demjenigen Gericht, vor welches die rechtliche Ausführung des Haupt- 
anspruchs gehören würde; es wird daher die vor diesem Gericht, besonders im Fall des Un- 
gehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirken als rechtsgültig und 
vollstreckbar anerkannt. 
Art. 8. ODer personliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem 
Staate oder bei denen, welche einen eignen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die 
Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründek ist, wird von beiden Staaken in per- 
sönlichen Klagen dergestalt anerkannt, daß die Unterthanen des einen Staates in der Regel, 
und insofern nicht in nachstehend erwähnten Fällen specielle Gerichtsstände concurriren, nur 
vor ihrem respectiven persönlichen Richter belangt werden dürfen. 
Art. 9. Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der conerahirenden Staaten habe, wird 
nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 
Art. 10. Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetzlichem 
Sinne genommen hat, haͤngt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Klaͤger ab. 
Art. 11. Oer personliche Gerichtsstand wird auch durch den Besitz eines Lehngutes 
für den Vasallen, sowie in allen Sachen, welche das Lehnsverhältniß berreffen, durch die 
gesammte Hand an einem solchen Gute für die Mitbelehnten begründet. 
Art. 12. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu- 
gleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Gewalt befinden, 
ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind, oder sich nur eine Zeit lang 
aufhalten. 
Art. 13. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unker welchem 
derselbe zur Zeit des Ablebens den Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand der Kinder, 
so lange dieselben noch keinen eignen ordentlichen Wohnstitz begründek haben. 
Art. 14. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem 
gewöhnlichen Gerichtsstande der Murter. 
Art. 15. Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen gleich 
zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlne sich wesentlich aufhält. 
In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlnen gehörigen Immobilien, welche unter der 
andern Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondre 
Vormüunder zu bestellen, oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestärigen, wel-
	        
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