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Abloͤsungen und Gemeinheitstheilungen und uͤber die Errichtung der Landrentenbank, erfolgte
oder noch zu beantragende Abloͤsungen, Uns bewogen gefunden, auf den Antrag und unter
Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, Folgendes zu verordnen.
1. Die Verbindlichkeic, Geistlichen oder Schullehrern ausgedroschenes Getreide fol-
gender Gattungen, als Waizen, Roggen, Haidekorn, Gerste, Hafer, zu entrichten, soll
künftig niche mehr der Ablösung auf einseitigen Antrag unterliegen, sondern nur nach
freier Vereinigung in Gemäßheie der Bestimmungen §§ 2 und 8 des Ablösungsgesetzes
abgelöst werden können.
2. Racksichtl#h aller andern, als der vorstehend (§ 1) gedachten Naturalleistungen
an Geistliche und Schullehrer bewendet es, und zwar insonderheic auch wegen ihrer Ablös-
lichkeit auf einseitigen Ancrag, bei den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes.
3. Der Ablösung auf einseitigen Antrag unterliege daher auch der vom Felde un-
mirtelbar zu erhebende Naturalzehnte. Es soll jedoch dabei, insofern es nicht zu einer
freien Vereinigung nach andern Grundsätzen komme, nachstehende von den Vorschriften
des Ablösungsgesetzes abweichende Bestimmung eintreten.
4. Die Provocarion auf Ablösung des Naruralzehnten der Geistlichen und Schul-
lehrer soll künftighin, insoweit darunter Gerreide der § 1 gedachten Gattungen begriffen
ist, nur die Folge haben, daß der Körnerertrag, state der Ablösung durch Capitalzahlung
oder Geldrente, in eine nur nach freier Vereinigung ablösliche Getreiderente verwandelt
und die Ablösung mit Capital oder Geldrente auf das Stroh und die übrigen im Natu-
ralzehnten enthaltenen landwirthschaftlichen Erzeugnisse beschränkt wird, wobei dann allent-
halben die einschlagenden Bestimmungen des Ablösungsgesetzes zur Anwendung kommen.
5. Es können daher die in Folge einseitigen Ancerags bei Ablösung des Natural-=
zehnten, insoweit dieß nach § 4 zulässig ist, als Ablösungsmittel gewählten Geldrenten an
die Landrenkenbank überwiesen werden.
Aber auch die nach §§ 1 und 3 zulässigen freien Vereinigungen können darauf ge-
richtet werden, daß mittels einer an die Landrentenbank zu überweisenden Rente abgelöset
werde.
6. Alle, wenn auch in Folge einseicigen Antrags, bis jetzk schon statégefundenen
Ablösungsverhandlungen über solche Naruralleistungen an Geistliche und Schullehrer, welche
nach den Bestimmungen 88 1, 3 und 4 künftig nur mit den daselbst ausgedrückten Be-
schränkungen oder nur nach freier Bereinigung ablösbar sind, bleiben in Kraft, insoweit
es dabei bis zum 15ten Juli dieses Jahres eneweder zur Vollziehung des Recesses, oder
doch zu einer für beide Theile verbindlichen Feststellung des zu entrichtenden Ablösungsbe-
trags gekommen ist. «
7. Ist in Faͤllen der S6 gedachten Art mit Capital oder mit einer auf die Land-
rentenbank uͤberwiesenen Rente abgeloͤst worden, oder kommen kuͤnftig in Folge der nach
§ 4 zulässigen einseitigen Anträge Ablösungen von Naturalzehnten der Geistlichen und