(160 )
—# 54.) G e s e tz,
die Abänderung einiger Bestimmungen über die alterblaͤndische Immobiliar-
Brandversicherungsanstalt betreffend;
vom 1 1ten Juli 1840.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben fuͤr angemessen befunden, einige Bestimmungen des die alterbländische Immobiliar-
Brandversicherungsanstalt betreffenden Gesetzes vom 1 4ten November 1835 abzuändern,
und verordnen demnach, mit Zustimmung Unserer gerreuen Stände, wie folgt:
§ 1. DOie Versicherung bei der alterbländischen Immobiliar-Brandversicherungsan-
stalt kann hinfüro bis zur Höhe des catastrirten vollen Zeitwerths erfolgen.
§ 2. Bei Anmeldung neuer Gebäude und der an bereits versicherten Gegenständen
eingetretenen Veränderungen, behufs der Cakasternachkräge, bedarf es der eigenen Werths-
angabe von Seiten der Eigenthümer weiter nicht, vielmehr hat die Obrigkeit, es mag nun
eine solche Angabe erfolgt sein, oder nicht, den Jeitwerth der angemeldeten WVersicherungs-
objecte durch den von der Directorialcommission hierzu bestellten Sachverständigen ermit-
teln zu lassen und das Resultat dem Interessenten zur Erklärung vorzulegen.
§ 3. Was dem entgegen in dem Gesetze vom 1 Aten November 1835 und den zu
dessen Ausführung ergangenen Verordnungen, namenrlich im zweiten Abschnicce, sowie in
& 4 und 59 des erstern, verfügt worden ist, wird hiermit aufgehoben.
§ 4. Unser Ministerium des Innern ist mice Vollziehung dieses Geseßes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 #ien Juli 1840.
Friedrich August.
——
—
Eduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf.