Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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—# 54.) G e s e tz, 
die Abänderung einiger Bestimmungen über die alterblaͤndische Immobiliar- 
Brandversicherungsanstalt betreffend; 
vom 1 1ten Juli 1840. 
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
haben fuͤr angemessen befunden, einige Bestimmungen des die alterbländische Immobiliar- 
Brandversicherungsanstalt betreffenden Gesetzes vom 1 4ten November 1835 abzuändern, 
und verordnen demnach, mit Zustimmung Unserer gerreuen Stände, wie folgt: 
§ 1. DOie Versicherung bei der alterbländischen Immobiliar-Brandversicherungsan- 
stalt kann hinfüro bis zur Höhe des catastrirten vollen Zeitwerths erfolgen. 
§ 2. Bei Anmeldung neuer Gebäude und der an bereits versicherten Gegenständen 
eingetretenen Veränderungen, behufs der Cakasternachkräge, bedarf es der eigenen Werths- 
angabe von Seiten der Eigenthümer weiter nicht, vielmehr hat die Obrigkeit, es mag nun 
eine solche Angabe erfolgt sein, oder nicht, den Jeitwerth der angemeldeten WVersicherungs- 
objecte durch den von der Directorialcommission hierzu bestellten Sachverständigen ermit- 
teln zu lassen und das Resultat dem Interessenten zur Erklärung vorzulegen. 
§ 3. Was dem entgegen in dem Gesetze vom 1 Aten November 1835 und den zu 
dessen Ausführung ergangenen Verordnungen, namenrlich im zweiten Abschnicce, sowie in 
& 4 und 59 des erstern, verfügt worden ist, wird hiermit aufgehoben. 
§ 4. Unser Ministerium des Innern ist mice Vollziehung dieses Geseßes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 #ien Juli 1840. 
Friedrich August. 
—— 
— 
Eduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf. 
 
	        
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