Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Beitraͤge, nach Maaßgabe der in ihrer Verwahrung befindlichen Cataster und der am 
Terminstage bereits in Wirksamkeit getretenen Nachtraͤge dazu, jedoch im Uebrigen nach 
den in 8 46 und 47 gedachten Gesetzes enthaltenen Vorschriften, zu erheben und binnen 
Vier Wochen vom Zahlungstermine an zur Brandcasse einzusenden. 
Abbschluß der § 4. Um das Rechnungswerk der Brandversicherungsanstalt zu vereinfachen und 
Rechnungen. die Zeit des Abschlusses mit der bei dem Staakshaushalte bestehenden in Uebereinstimmung 
zu bringen, sind die Brandcassenrechnungen hinfüro auf ein ganzes Jahr zu ferkigen und 
mit dem 31sten December jeden Jahres abzuschließen. Die nächstabzulegende Rechnung 
auf das Jahr 1840 har jedoch zugleich den fünfmonatlichen Zeitraum vom 1sten August 
bis 31sten December 1839 zu umfassen. 
Bekanntmach- § 5. Es werden daher die in § 45 des Gesetzes vom 1 ten November 1835 fer- 
un- m— ner erwähnten resp. speciellen und summarischen Rechnungsübersichten alljaͤhrlich nur Ein 
rn. 9 Mal, und zwar nach Abschluß jeder Jahresrechnung, übrigens aber auf die dort vorge- 
schriebene Weise, bekannt gemacht werden. 
Termine für § 6. Die für Einreichung und Wirksamkeit der Catasternachträge in §§ 34, 35 
aiailnreichung — und 44 obgedachten Gesetzes vorgeschriebenen Termine werden dahin abgeaͤndert, daß kuͤnftig 
keit der Cataster- a) die Angaben und Versicherungen neuer Gebaͤude, sowie Werths- und Assecuranz— 
nachtraͤge. veraͤnderungen, welche in dem Zeitraume vom Asten April bis 30sten September jeden 
Jahres bei der Obrigkeit angezeigt worden, von dieser vor Ablauf des naͤchstfolgenden 
Monats October, und diejenigen, deren Anzeige in der Jeit vom 1 sten October bis Züsten 
März des folgenden Jahres bewirkt worden, noch vor Ablauf des nächsten Monars April, 
mittelst Cakasternachtrags an die Directorialcommission einzuberichten sind, und sodann 
b) die im October einzureichenden Catasternachträge unker dem darauf folgenden 1sten 
Januar, die im April eingehenden aber unter dem nächsten 1 sten Juli, ins Hauprtcataster 
eingetragen werden und mit diesen Tagen in Wirksamkeit treten sollen, jedoch unbeschadet 
der in § 36 und 37 mehrerwähnten Gesetzes enthaltenen Ausnahmebestimmungen. 
Ausnahme § 7. Damit aber durch vorstehende Abänderung der bieherigen Worschriften denjeni- 
icrton für das gen kein Nachtheil erwachse, welche in Rücksiche auf letztere im Laufe des heurigen Jahres 
ahr 1840. freiwillige Werths= oder Assecuranzveränderungen bereits angemeldet haben, sollen aus- 
nahmsweise die nach der zeitherigen Bestimmung im Laufe des gegenwärtigen Monatks 
Juli 1840 eingehenden Catasternachträge über die vom 1 sten Januar bis mit 30sten 
Juni dieses Jahres eingetretenen Veränderungen, bereiks mic dem 1sten Juli 1840 in 
Wirksamkeit treten und ist miehin der nächste, im Monat October dieses Jahres einzusen- 
dende und den 1 ten Januar 1841 in Wirksamkeit kretende Catasternachtrag auf die drei 
Monate Juli, August und September dieses Jahres zu beschränken.
	        
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