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II. Orgeln, Thurmuhren und Glocken, letztere mit Einschluß des Eisenwerks, werden
zu denjenigen Mobiliargegenstaͤnden gerechnet, welche nach § 17 des Regulativs assecurire
werden können und es finder dabei ebenfalls eine Ermäßigung der Beirräge bis zur Hälfte
stalt, wenn in Ansehung der Kirche und des Thurmgebäudes die unter 1, und 2 erwähn-
ten Bedingungen in Befolgung gesetzt worden sind.
III. Sciftungsgebäude, welche nicht zu den Kirchen, geistlichen Gebäuden und Schu-
len gehören, haben keinen Anspruch auf die den letzteren bedingungsweise zugestandene Er-
mäßigung der Beiträge.
Wenn nun wegen dieser Veränderung des Brandversicherungsregulativs nach § 61
allerhöchsilandesherrliche Genehmigung nachgesucht, auch ertheilt worden ist; so wird sol-
ches nicht nur zu Jedermanns Kenntniß gebracht, sondern hierbei zugleich verordnek:
1) Sämmtliche Collatoren und Administrakoren der Kirchen und Schulen, auch die
Administratoren solcher Stiftungen, zu welchen Gebäude gehören, ingleichen die Gemeinde-
räthe wegen der Armenhäuser und anderer communlichen Gebäude hiesiger Provinz haben
darüber Aufsicht zu führen und zu veranstalten, daß, insoweit es noch nicht geschehen ist,
die Kirchen, geistlichen Gebäude und Schulen, auch Sceiftungs= und Commungebäude
den Vorschriften des Regulativs vom 29sten Januar 1827 gemäß bei der Oberlausitzischen
Brandversicherungssocietät gehörig versichert werden, und zu gewärtigen, daß, dafern eine
zu niedrige Versicherung der besagten Gebäude wahrgenommen werden sollte, die nach
§ 14 des Regulativs von der Deputation zu veranstaltende Tapxation, nach Befinden auf
Kosten der Verwaltungsbehörde, wenn diese sich hierunter eine Versäumniß ihrer Obliegen-
heiten sollte haben zu Schulden kommen lassen, veranlaßt werden wird.
2) Die Verwaltungsbehörden für die Kirchen und Schulen haben sich angelegen sein
zu lassen, diesenigen Bedingungen in Ausführung zu bringen, unter welchen den Kirchen,
geistlichen und Schulgebäuden die oben unter I. und II. erwähnte Beitragsermäßigung zu
Theil werden soll und sodann um Gewährung dieser Ermäßigung bei der Brandversiche-
rungsdeputation nachzusuchen.
3) Wie aber auch darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Sciftungen, zu welchen
Gebäude gehören, gegen Verluste durch Brandunglück möglichst sicher gestellt werden, so
werden die Verwaltungen derselben andurch aufgefordert, die Versicherung dieser Gebäude,
auch wo das Regulativ diese nur nach der Hälfte des Werths oder noch in geringerer
Maaße nachläßt, dem wahren Werche entsprechend zu bewirken und wo es die Umstände
gestalten, diese Gebäude in einen möglichst feuerfesten Stand zu setzen, auch nach Befin-
den mit Blitzableitern zu versehen.
Endlich ist «
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Ansehung der Feuergeräthschaften und der zum Löschen anzustellenden Personen, enthalte-
nen Vorschriften, als welche auf Antrag der Stände von Land und Städten hiermit ein-
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