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geschärft werden, allenthalben gebührend nachzugehen und hiernach in jedem Kirchorte we-
nigstens eine große Feuerspritze nebst anderem tüchtigen Feuergeräthe anzuschaffen und in
sutem brauchbaren Stande zu unterhalten.
Budissin, den 10ten Juli 1840.
Koniglich Sachsische Kreisdirection daselbst.
von Gersdorf.
Milde.
E’ 57.) Verordnung,
die von Sachwaltern liquidirten Kosten und deren Beitreibung betreffend;
dom 1sten Juli 1840.
Jn Berucksichtigung der Vorschrift der erläut. Hroceßfordnung ad Tit. VII, § 4, wo-
nach den Anwälten zu Bezahlung ihrer Gebühren auch vor Ausgang der Sache von Ter-
min zu Termin vermittelst der Execution verholfen werden soll, und in Betrache, daß,
wenn Letzkeres bei Gelegenheit der Beitreibung von Gerichtskosten geschieht, besondere oder
mehrere Kosten den Gerichten dadurch nicht verursacht werden, sowie ferner in Erwägung,
daß bei nur theilweise erlangter Bezahlung von Kosten ein Vorzug der Gerichtskosten vor
den Kosten der Anwälte in den Gesetzen niche begründer ist, wird in Gemäßheik eines
ständischen Antrags hierdurch Folgendes verordnet:
I. Wenn Sachwalter die von ihnen verdienten Gebühren und gemachten Verläge,
in Befolgung des Gesetzes, das Liquidiren der Advocaten 2c. betreffend, vom 14ten Mai
1840 zu den Acten liquidirt und unrer diese Kostenliquidation den Antrag an das Ge-
richt gestellt haben, ihre Kosten nach erfolgker Feststellung zugleich mie den Gerichtskosten
einzubringen, so ist das Proceßgericht, ohne daß es eines weitern ausdrücklichen Ansuchens
von Seiten des Sachwalters bedarf, gehalcen, bei Einziehung der Gerichtskosten von
dem Zahlungspflichtigen zugleich die Kosten seines Sachwalters mit beizutreiben und an
den Sachwalter auszuzahlen, ohne solchenfalls dem Sachwalter einige Kosten deshalb
abfordern zu dürfen.
II. Wenn von Demsjenigen, welcher sowohl Gerichtskosten, als Kosten seines Sach-
walrers zu bezahlen har, und durch das Gericht zur Zahlung angehalten wird, abschläg-
liche Zahlungen geleistet werden, oder Bezahlung sowohl dieser, als jener Kosten über-