Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(167 ) 
haupt nicht vollstaͤndig, sondern nur theilweise erlangt wird, so ist das Bezahlte auf die 
Gerichtskosten und die Kosten des Sachwalters nach Verhaͤltniß des aus den festgestellten 
Liquidationen sich ergebenden Betrags dieser und jener Kosten gleich zu vertheilen, jedoch 
zunaͤchst auf die beiderseitigen Verlaͤge, und erst dann, wenn die Verläge vollständig ge- 
deckt sind, auf die Gebühren, und finder weder in Betreff der Verläge, noch in Berreff 
der Gebühren eine vorzügliche Befriedigung derer des Gerichts vor denen des Sachwal- 
ters, oder dieser vor jenen Statt. 
Im Ulebrigen bewendet es hinsichtlich des in Armensachen dem Sachwalter des ge- 
schworenen Armen zu gewährenden unentbehrlichen baaren Verlags bei der Vorschrift der 
erläut. Proceßordnung ad Tit. 1, § 12, sowie hinsichtlich der in Unkersuchungssachen 
den Sachwaltern für die Vertheidigung unvermögender Angeschuldigten vom Gericht zu 
bezahlenden Kosten bei den Vorschriften des anderweiten Generale wegen des Verfahrens 
in Untersuchungssachen vom 30sten April 1783, § 13 und des Gesetzes, einige Abän- 
derungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen berreffend, vom 30sten März 1838, 
Nr. VII, woran allenthalben durch obige Besiimmung nichts geändert wird. 
Hiernach haben sämmtliche Gerichtsbehörden sich gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 ten Juli 1840. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
—— 
/ 58.) Verordnung, 
das Verfahren bei Moderation von Kosten betreffend; 
vom Zten Juli 1840. 
F riedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 
c. 2c. 2c. 
Da ju Unserer Kenneniß gelange ist, daß bei Moderatlon von Kosten hin und wie- 
der nur die Hauptsumme, auf welche der liquidirte Kostenbetrag herabgesetzt worden, aus- 
Hedrückr wird, ohne die einzelnen gegen die Ansätze gemachten Ausstellungen bemerklich zu 
machen, gleichwohl aber diejenigen, deren Kosten ermäßige werden, füglich erwarten 
mögen, daß ihnen die einzelnen abgestrichenen oder moderirten Ansätze bezeichnet werden, 
so wird hierdurch Folgendes verordnet. 
247 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.