Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Umlauf in hiesigen Landen überhauprt gestattet ist, sind auch ferner noch ausdrückliche Sti- 
pulationen zulässig. Auch ist obiges Verbor auf Cessionen der vor Eintrikt der neuen 
Münzverfassung im 20 Guldenfuße bestandenen Forderungen nicht mit zu beziehen; viel- 
mehr können dergleichen Forderungen auch ferner noch, ohne Umrechnung in den 14 Tha- 
lerfuß, cedirt werden. - 
§ 2. Die Wechselzahlung hoͤrt auf, eine fuͤr sich bestehende Valuta zu sein, und 
es sollen darunter kuͤnftig keine andern, als die im 14 Thalerfuße ausgeprägten Courant- 
muͤnzen verstanden werden. 
§ 3. Verbindlichkeiten, welche vor Eintritt der neuen Muͤnzverfassung entstanden 
und in der bisherigen Landeswaͤhrung nach dem 20 Guldenfuße, jedoch entweder in kei— 
ner bestimmten Sorte, oder in keiner andern als in Ftel, ###el oder alxtel Thalerstücken 
zu leisten sind, find kuͤnftig nach dem 14 Thalerfuße mit einem Aufgelde von 23 3. zu 
erfuͤllen. (vergl. jedoch 8S 10 und 15) 
Die hierbei mit und uͤber einen halben Pfennig ausfallenden Bruchtheile sollen fuͤr 
einen ganzen Pfennig, geringere Bruchtheilbetraͤge aber gar nicht gerechnet werden. 
8 4. Ist eine Zahlung in groͤbern Conventionsmuͤnzsorten, als den § 3 erwähnten, 
zu erfüllen, so hat, wenn solche in natura nicht gewährt werden, die Werthsausgleichung 
nach dem zur Verfallzeit an der Börse zu Leipzig beftehenden letzten öffentlichen Tages- 
course, wenn aber dieser weniger als 23 Procent beirägt, jedenfalls nach dem § 3 be- 
stimmten Agiosatze stattzufinden. 
§ 5. Oie in nicht ausdrücklich verbeorenen Gold-ingleichen ausländischen Silbermünzen 
stipulirten Zahlungen sind in der bedungenen Sorte zu erfüllen. 
§ 6. Forderungen, welche vor Einführung des 20 Guldenfußes in hiesigen Landen, 
also in Münzsorten, die dermalen als ungangbar zu betrachren, contrahirt worden, sind 
eintretenden Falles zuvörderst nach Maaßgabe der innern Gehaltsdifferenz zwischen den be- 
kreffenden beiden Münzfüßen auf den Wereh von Conventionsgeld und sodann, der Vor- 
schrife des § 3 gemäß, auf Courant im 14 Thalerfuße zu reduciren. 
§ 7. Die zwar im 14 Thalerfuße, jedoch mit der Rechnung nach 24 ggr. à 12 pf, 
bereits normirten Groschen= und Pfennigzahlungen sind in die neue Rechnungsweise nach 
30 Neugroschen à 10 pf. dergestalt überzutragen, daß 24 alte Pfennige dem Betrage 
von 25 neuen gleich geachtet und hierbei die mit und über 1 neuen Pfennig ausfallenden 
Bruchtheile für einen ganzen gerechnet, darunter betragende Pfennigbruchcheile aber außer 
IAnsatz gelassen werden. 
§s 8. Auf das Verhäleniß zur Staatscasse, als Empfänger oder Jahler, leiden 
vorstehende Grundsätze im Allgemeinen ebenfalls Anwendung und es unterliegen insbeson- 
dere die wiederkehrenden Zahlungen hiernach der resp. Umrechnung und Umwandlung. 
§ 9. Es können jedoch die nicht auf Privatrechtstiteln beruhenden Leistungen und 
Gefälle an die Stgarscassen, welche dermalen noch im 20 Guldenfuße feststehen, nach
	        
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