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8 14. Wir werden, soweit es thunlich und angemessen scheint, die unter Unserm
Stempel im 20 Guldenfuße ausgeprägten Münzen entweder gänzlich einziehen oder im
Nennwerthe nach dem 14 Thalerfuße wieder in Umlauf setzen lassen.
Bei deren Einziehung soll das in § 3 festgesetzte Werthsverhällniß zum Grunde ge-
legt, auch die solchenfalls anzuberaumende Einlösungsfrist mindestens auf 4 Wochen fest-
gesetze und wenigstens 3 Monate vor ihrem Ablaufe bekannt gemacht werden.
§ 45. Ee bleibt bis dahin, wo, dem in S 14 enthaltenen Vorbehalte gemäß, die
gänzliche Einziehung der hierländischen Conventions-4, Ux und Ax zur Ausführung kom-
men wird und bis zu einem seiner Zeit deshalb besonders anzuordnenden Zeitpuncte den
Zahlungepflichtigen nachgelassen, die unter die § 3 bezeichnete Kategorie gehörigen vor
Eintrite der neuen Münzverfassung, im 20 Guldenfuße, normirten Jahlungen noch fer-
ner in solchen inländischen Sorten des zuletztgedachten Münzfußes, welche in hiesigen
Landen als Conventionsgeld Gültigkeit haben, abzuentrichten.
Der Empfänger ist solche zwar anzunehmen verpflichtet, jedoch niche gehalten, sich da-
bei gröbere Conventionemünzsorten nut Aufgeld in Anrechnung bringen zu lassen.
8 16. Bei den Staatscassen sollen diefenigen Landesmünzsorten, welche annoch als
Währung im 20 Guldenfuße Göltigkeit haben, unker Zuguterechnung des § 3 bestimm-
ten Aufgelds, auch auf Courantzahlungen im 14 Thalerfuße angenommen und ausgege-
ben werden.
Die in der Anwendung einzelner Münzstücke oder in der Zusammensetzung Mehrerer
derselben sich herausstellenden Pfennig ruchtheile bleiben dabei gänzlich außer Ansatz.
§ 17. Inseweit beide Theile darüber einig sind, mag sich auch in allen übrigen
Zahlungsfällen der in hiesigen Landen als Conventionsgeld Güleigkeit habenden Münzsor-
ten, und zwar, was die § 3 bezeichneken betrifft, nach keinem höhern, als dem daselbst
festgesetzten Werthsverhaͤltnisse, der groͤbern hingegen, hoͤchstens nach den mit Ruͤcksicht auf
die an der Boͤrse zu Leipzig bestehenden Tagescourse von Zeit zu Zeit im Verordnungs—
wege bekannt zu machenden Werthssaͤtzen, sowie endlich jeder andern nicht ausdruͤcklich
verbotenen Gelosorte als Zahlmittel fuͤr Courantwaͤhrung im 14 Thalerfuße bedient werden.
§ 18. Beli Zahlungen, die im 14 Thalerfuße zu leisten sind, soll es lediglich der-
Conrenienz des Schuldners überlassen sein, in welchen inländischen oder gleichgestelleen
Ccurant= Haupt= und Theilmünzen dieses Fußes er seine Verbindlichkeit erfüllen will und
es kann derselbe, selbst wenn eine ausdrückliche Zusage von ihm hierunter ertheilt worden
wäre, zu Gewährung bestimmter einzelner Münzstücke dieses Fußes nicht angehalten werden.
Bei Jahlungen hingegen, die auf Gold- ingleichen auf ausländische Silbermunzen,
denen in solcher Beziehung die Vereinemünzen, i. e. 2 Thaler= oder 34 Guldenstücke gleich-
geachtet sind, lauten, bleibe es noch ferner gestarter, eine gewisse besondere Gattung von
Münzstücken sich auszubedingen.