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G63.) Gesetz
wegen Bestrafung der münzpolizeilichen Uebertretungen;
vom 22 sten Juli 1840.
W###, Friedrich August, von GO### Gnaden Koönig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden, nachdem Wir mitrtelst der Gesetze vom 20sten und 21 sten dieses Monats eine
neue Münzverfassung hiesiger Lande angeordnet und das Verhäleniß der künfeigen Lan-
desmünzen zu den zeitherigen, ingleichen zu andern Währungen, sowie die daraus für
den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden Verbindlichkeicen näher festgestellt haben,
zugleich gewisse strafpolizeiliche Vorschriften für Uebertretungsfälle hierunrer zu ercheilen
für norhwendig und treffen deshalb, mit Zustimmung Unserer gerreuen Stände, andurch
nachskehende Bestimmungen:
8 1. Muͤnzen, deren Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Verbot unter-
sage ist, unrerliegen, wenn sse zur Jahlung im Inlande eingebracht oder angeschafft wer-
den, der Confiscation und sind von den Behörden, gegen Vergücung des Silberwerths,
zum Einschmelzen an die Münzstätte abzugeben.
§ 2. Ueberdieß hat Derjenige, welcher sich des Einbringens oder Ausgebens solcher
verborenen Münzen schuldig macht, eine dem vier fachen Betrage resp. des Nennwerths
der eingebrachten Münzen, oder des Werths, für welchen sie ausgegeben worden sind,
gleichkommende Geldstrafe zu erlegen. Letzeere ist in Wiederholungsfällen annoch durch
ein= bis achtwöchentliches Gefängniß zu verschärfen. Personen, welche diese Ver-
gehung gewerbsmäßig becreiben, sind nach § 299 des Criminalgesetzbuchs zu bestrafen.
§ 3. In eine Geldstrafe von Zwei Thalern, welche nach Befinden bis zu ZJwan-
zig Thalern erhöhr werden kann, verfällt Derjenige, welcher seine Stellung als Brod-,
Lohn= oder Fabrikherr gegen seine Dienstboren oder Arbeiter dazu benutze, Letztere zu
Annahme anderer Münzserten, als sie zu fordern befugt sind, oder zu Annahme von
Scheidemünze in größeren Beträgen, als zur Ausgleichung in Courant erforderlich, in
Zahlung zu nöthigen. Im Wiederholungefalle ist die Strafe zu verdoppeln und kann
nach Ermessen des Richters, statt Geld-, Gefängnißstrafe nach dem §# 7 angegebenen
Verhältnisse erkannt werden.
§ 4. Den vierfachen Betrag des wirklich bezogenen oder auch nur beabsichtigten
unerlaubten Agiogewinnes hat Derjenige als Strafe zu erlegen, welcher der Vorschrift des
§19 des Gesetzes vom 21sten dieses Monaks zuwider, eine Münzsorte nach einem höh-
ern, als dem durch Gesetz oder Verordnung bestimmten oder nachgelassenen Werehsver-
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