Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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haͤltnisse, und insbesondere eine Courantsorte des 14 Thalerfußes gegen eine andere des 
naͤmlichen Muͤnzfußes mit Aufgeld ausgiebt, oder in den Faͤllen, wo er die Zahlung in 
andern, als den bedungenen Muͤnzsorten, anzunehmen verpflichtet ist, die dießfallsige 
Ausgleichung nach einem andern, als dem durch Gesetz und Verordnung dafuͤr aufge— 
stellten Maaßstab, in Anspruch nimmt. Die Wiederholung solcher Zuwiderhandlungen 
zieht das erste Mal die Strafe des achtfachen, in jedem nachfolgenden Falle hingegen 
die des sechszehnfachen Betrags nach sich. « 
§5.Diein§§2,3und4angedrohteuStrafensollenstattsinden,eshabeJe- 
mand selbst, oder durch die Seinigen und dritte Personen wider dieses Gesetz gehandelt. 
§ 6. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertrekungen vorstehender Worschrif- 
ten gehört durchgehends zur Competenz der Verwaltungsbehörden. 
§ 7. Kann die zuerkannte Geldstrafe von dem Berurtheilten niche erlangt werden, 
so ist dieselbe in Gefängniß zu verwandeln. Zu diesem Behufe wird ein Tag Gefäng- 
niß dem Berrage von — 20 Neugroschen — gleichgestellt. 
§ 8. Won den confiscirten Summen und eingehenden Geldstrafen soll ein Driceheil 
Unserm Staatsfiscus, das zweite Drittheil der die Untersuchung führenden Behörde, das 
dritte Driceheil aber der Armencasse des Orts, an welchem der Uebertreker wohne, und 
bei Ausländern da, wo die Untersuchung geführt worden ist, zufallen. 
§ 9. Die Strafbarkeit aller in diesem Gesetze verbotenen Zuwiderhandlungen ver- 
jährt mic dem Ablauf von Fünf Jahren. 
§ 10. Hat bei den in §#§8 3 und 4 bezeichneren Vergehungen zugleich eine Nöchi- 
gung oder eine wucherliche Handlung im Sinne des Criminalgesetzbuchs oder ein anderes 
in letzterm verpöntes Verbrechen stattgefunden, so leiden die Bestimmungen des letztern dar- 
auf Anwendung und es rritct sodann rücksichtlich der dießfallsigen Unrersuchung und Be- 
strafung die Competenz der Justizbehörde ein. Dasselbe sindet Statt, wenn, nach § 2, 
diese Vergehungen gewerbsmäßig betrieben worden sind. 
§ 11. Gegenwärtiges Gesetz critt vom 1sten Januar 1841 an in Wirksamkeit. 
Uurkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und mie Unferem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22#sten Juli 1840. 
Friedrich August. 
von Zeschau, 
 
	        
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