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entrichtung des umgerechneten Betrags in terminlichen JZahlungen zu erfolgen hat,
nicht weiter Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Abrundung, es bleibt vielmehr der
Jahlungspflichtige auch künftig zu Gewährung dieser Bruchtheile verbunden.
§J 4. (Zu § 12 und 13 des Gesetzes) Insoweic nicht wegen einzelner auf der
bisherigen Gesetzgebung beruhenden Geldsätze eine speciellere Bestimmung annoch er-
folgt, ist, bei den jetzt in gerader Groschenzahl ausgedrückren, der Becrag von
zeicher: — 2 gr. — künftig mit: — 21 Ngr. —
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zu vertauschen und Letzeerer durchgehends an des Erfkern Solle zu setzen.
Sätze unter zwölf Pfennige hingegen, bleiben nach ihrem Nominalbetrage, insofern
hierunter niche etwas Anderes in einzelnen Fällen angeordnet wird, unverändert fortbestehen.
In Starassachen soll ein bisheriges Altes Schock dem Werthe von 25 Neugroschen
und ein bisheriges Neues Schock dem Werehe von 2 Thlr. 15 NMgr. — gleichgeachrer
werden; dagegen haben die Behörden sich der Bezeichnung nach alten oder neuen Schok-
ken überhaupe nicht weiter zu bedienen, vielmehr vorkommenden Falls dafür enesprechende
bestimmte Geldsätze zu substituiren.
Nach WVorstehendem haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresden, am 23sten Juli 1840,
Söämmtliche Ministerien.
von Lindenau.
von Koennerisz.
von Zeschau.
von Nostitz-—Wallwitz.
von Wietersheim.
Wilcken.