Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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65.) Verordnung 
wegen Wegfalls eines Agiozuschlags bei den künftig im 14 Thalerfuße zu 
cerhebenden Entrichtungen an Staatscassen; 
vom 24sten Juli 1840. 
Duoch § 9 des Gesetzes vom 21sten dieses Monaks, das in Folge der neuen Munz- 
verfassung festzustellende Verhäleniß der künftigen Landesmünzen zu den zeitherigen, inglei- 
chen zu andern Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen abzu- 
leitenden Verbindlichkeiten betreffend, ist nachgelassen, die nicht auf Privatrechtstiteln beru- 
henden Leistungen und Gefälle an die Stgarscassen, welche dermalen noch im 20 Gulden- 
fuße feststehen, nach Befinden der Umstände ohne Agiozuschlag auf den Werch von 
Courant im 14 Thalerfuße herabzusetzen und darin so weit nöthig anderweit zu reguliren. 
Demgemäß und auf Grund der vorangezogenen gesetzlichen Bestimmung wird an- 
durch Folgendes verordnekt: 
§& 1. So wie bereits seit dem 1sten Januar dieses Jahres bei den Schock-, Quarember- 
und Accisgrundsteuern, ingleichen Cavalerieverpflegungs= auch Portions= und Rarions- 
geldern, der Schlachtsteuer und Uebergangssteuer vom Fleischwerke, der Gewerbe= und 
Personalsteuer, sowie rücksichtlich der Chaussee= und Brückengelder, die Herabsetzung auf 
den Nennwerth im 14 Thalerfuße, bei welcher es noch fernerhin sein Verbleiben hat, 
eingetreten ist, so sollen vom 1sten Januar 1841 ab auch alle übrige bisher noch im 
20 Guldenfuße bestandenen Entrichtungen an Staakscassen — so weit sie nicht als pri- 
vatrechtliche anzusehen sind —, namentlich 
die Stempelsteuer und Postgelder, 
lediglich im Nennwerthe des 14 Thalerfußes, folglich ohne Agiozuschlag, jedoch 
vorbehältlich der wegen der bevorstehenden Münzfußveränderung nöchig werdenden Regu- 
lirung einzelner Sätze, erhoben werden. 
§ 2. Blos in Ansehung der Elbschifffahrksabgaben findet bei deren Erhebung im 
14 Thalerfuße ferner noch ein Agiozuschlag, mie Rücksicht auf das vermöge der Elb- 
schifffahrtsacte bestehende Werrhsverhältniß, Start. 
§ 3. Die als privatrechtliche Leistungen anzusehenden Canones, Rentamtegefälle 
und sonstige fiscalische Prästationen haben dagegen der rarifmäßigen Umrechnung aus dem 
20 Guldenfuße in den 14 Thalerfuß, nach Maaßgabe der Ausführungsverordnung vom 
23sten dieses Monaks § 3 zu unterliegen. 
Nach Vorstehendem haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 25 sten Juli 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. Wilcken. 
  
Letzte Absendung: am 12ten August 1840.
	        
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