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a) daß dieselbe auf Individuen, welche nur als Reisende im eigentlichen Sinne anzu-
sehen seien, keine Anwendung leide und daß ebenso
b) die auf der Wanderschaft begriffenen ausländischen Handwerksgesellen, welche gül-
tige, von ihrer heimathlichen Obrigkeic ausgestellte Wanderbücher besitzen, zur Beibringung
von Heimathscheinen der Regel nach nicht anzuhalten seien. Nur wenn dieselben entwe-
der in Verhälenisse rreten, welche die Absicht andeuten, einen bleibenden Aufenthalr im
Lande zu nehmen, oder wenn in ihrem Wanderbuche die Dauer der Güleigkeit desselben
niche näher ausgedrückt, seic dessen Ausstellung aber ein Zeitraum von drei Jahren ver-
strichen ist, sollen auch sie, falls der Aufenthaltsbewilligung an sich nicht polizeiliche Gründe
entgegenstehen, zur Beibringung eines Heimarhscheins angehalten werden.
Die Königl. Sächsische Staarsregierung ist nun zwar, nachdem diese Verfügungen
zu ihrer Kenneniß gelangt waren, alsbald bemühr gewesen, die Königl. Preußische Regierung
zu einer Modification derselben in Beziehung auf das Königreich Sachsen hauptsächlich aus
dem Grunde zu vermögen, weil die Annahme, als ob in Sachsen der zeitweilige Auf-
enthalt eines Ausländers von Beibringung eines Heimarhsreverses abhängig gemacht werde,
in der diesseitigen Gesetzgebung keinen Stützpunke finde, und man hat, um die mit der
consequenten Handhabung des Preußischer Seits angenommenen rincips für die beider-
seirigen Unterrhanen unverkennbar verbundenen Unzuträglichkeiten soviel möglich zu vermei-
den, zuletzt namentlich in Vorschlag gebracht, daß die Maaßregel des Erforderns von Hei-
mathscheinen zum Behuf einer temporären Aufenthaltsgestactung gegenseitig in keinem Falle
auf Personen in unselbstständigen Verhälenissen und insbesondere nicht auf alle die-
jenigen angewender werden möchte, die, weil sie zu einer der im § 8 der Convention vom
urn tesr1820 benannten Karegorien gehören und so lange dieß der Fall ist, auch durch
längere Zeit fortgesetzten Aufenchalt ein Wohnsitzrecht ohnehin niche erwerben können.
Nachdem jedoch die Königl. Preußische Regierung aus Gründen, die von der Ver-
schiedenheir der in Sachsen und Preußen über die Niederlassung von Ausländern bestehen-
den innern Gesetzgebung entlehnt worden sind, sich gegenwärtig außer Stande erklärt har,
ihrer Seits auf den obgedachten Vorschlag einzugehen, so ist hierdurch, um nicht die diessei-
tigen Unterthanen im Königreiche Preußen einer ungleichen Behandlung ausgesetze zu sehen,
die Norhwendigkeit herbeigeführt worden, die hinsichtlich des Erforderns von Heimathschei-
nen von Sächsischen Unterchanen im Königreiche Preußen bestehenden Grundsätze nunmehr
auch in Beziehung auf den zeitweiligen Aufenthalt Preußischer Unterthanen in Sachsen in
Anwendung treten zu lassen.
Zu dem Ende wird andurch mit Allerhöchster Genehmigung folgendes verordnet:
1) Sämmrliche Ortspolizeibehörden haben hinführo und bis auf weitere Anordnung
solchen Unterthanen des Königreichs Preußen, die sich, es sei zu welchem Zwecke
es wolle, zeitweise im hiesigen Staate aufhalcen wollen, den Aufenthale nur gegen
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