Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Beibringung eines, von der betreffenden Provincialregierungsbehdrde beglaubigren 
Heimathscheins oder Reverses ihrer Heimathsbehörde zu gestatten, worin die forc- 
dauernde Angehörigkeit des Inhabers und der etwa bei ihm befindlichen Familien= 
glieder zum Königreiche Preußen ausdrücklich anerkannt wird. 
2) Ist ein solcher Heimathschein nur auf einen bestimmten Zeitraum ausgestellt, so ist 
darauf zu halten, daß die Erneuerung desselben noch vor Ablauf seiner Gültigkeit 
erfolge. 
3) Auf Individuen, welche nur als Reisende im eigentlichen Sinne des Worts an- 
zusehen und durch Pässe gehörig legitimirt sind, leidee die Bestimmung unter 1 
keine Anwendung. 
Ebenso find auf der Wanderschaft begriffene Preußische Handwerksgesellen, 
welche gültige, von ihrer heimathlichen Obrigkeic ausgestellte Wanderbücher oder 
Wanderpässe besitzen, zur Beibringung eines Heimarhscheins erst dann anzuhalten, 
wenn sie entweder in Verhälenisse ctreten, welche die Absicht andeuten, einen 
bleibenden Aufenthalt im Lande zu nehmen, oder, wenn in ihrem Wanderbuche 
oder Wanderpasse die Dauer der Gültigkeic desselben niche näher ausgedrückt, seic 
dessen Ausstellung aber ein Zeitraum von drei Jahren verftrichen ist. 
4) Rücksichtlich solcher Königl. Preußischen Unterthanen, die sich in hiesigen Landen 
verheirathen, oder daselbst durch Betreibung eines Gewerbes oder Erwerb von 
Grundstücken eine selbstständige Niederlassung begründen wollen, ist auch ferner 
den einschlagenden Bestimmungen beziehendlich des Mandats vom 10ten October 
1826, die Ehen der Handwerksgesellen und Ausländer berreffend, und des Man- 
dats vom 13ten Mai 1831, die Niederlassung von Ausländern rc. betreffend, 
nachzugehen. 
Alle obere und niedere Polizeibehörden haben sich hiernach gebührend zu achren und 
versieht Man Sich im übrigen zu selbigen, daß sie bei Handhabung obiger Besiimmungen 
mit pflichtgemäßer Umsicht verfahren und alle durch den Zweck der Maaßregel nicht gebo- 
tene unnöthige Behelligungen der betreffenden Ausländer thunlichst zu vermeiden wissen 
werden. 
Dresden, den 1 4een Juli 1840. 
Ministerium des Innern. 
In Abwesenheic und Auftrage des Ministers: 
von Lindenau. 
Stelzuer.
	        
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