Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(205 ) 
.G6s.) Verordnung 
zu Berichtigung einer unrichtigen Anwendung des Art. 5 des 
Criminalgesetzbuchs; 
vom Asten August 1840. 
Wiederholt ist es vorgekommen, daß Untergerichte bei von Auslaͤndern waͤhrend eines 
voruͤbergehenden Aufenthaltes im Inlande begangenen Verbrechen, ungeachtet hier die Vor— 
aussetzungen nicht eintraten, unter denen nach Art. 4 des Criminalgesetzbuchs daruͤber, 
ob gegen einen Auslaͤnder mit der Untersuchung wegen eines begangenen Verbrechens zu 
verfahren sei, Bericht an das Justizministerium erstattet und dessen Anordnung erwartet 
werden soll, doch bei dem Justizministerium, ob mit der Untersuchung gegen dergleichen 
Personen zu verfahren sei, mittelst Berichts angefragt und sich deshalb auf Art. 5 des 
Criminalgesetzbuchs bezogen haben. 
Das Justizministerium hat hieraus ersehen, daß dieser Artikel des Criminalgesetzbuchs, 
wonach an das Justizministerium Bericht zu erstatten ist, wenn Auslaͤnder, welche nach 
den Grundsaͤtzen des Voͤlkerrechts durch den zeitlichen Aufenthalt in hiesigen Landen der 
Staatsregierung nicht unterworfen werden, daselbst ein Verbrechen begehen, von einzelnen 
Untergerichten mißverstanden und den Worten „Ausländer, welche nach den Grundsätzen 
des Bölkerreches durch den zeitlichen Aufenthalt in hiesigen Landen der Staatsregierung 
nicht unterworfen werden,“ ein unrichtiger Begriff untergelegt wird. 
Wenn nun Art. 5 des Criminalgesetzbuchs, wie die Beziehung auf die Grundsätze 
des Völkerreches sattsam ausdrückt, von solchen Ausländern zu verstehen ist, denen, wie 
fürstlichen Personen und Gesandten auswärtiger Mächte, das Recht der Exterritorialität 
beiwohnt, und die miehin ihres Aufenehaltes in den hiesigen Landen ungeachrer den hier- 
ländischen Gesetzen nicht unterworfen sind, wohingegen bei allen andern Ausländern, wenn 
sie Verbrechen im Inlande begehen, die inländischen Gerichte dergleichen Verbrechen zu 
untersuchen und zu richten ohne Weiteres sowohl berechtige, als verpflichtet sind, obwohl 
die Verbrecher als Ausländer einen bleibenden Wohnsitz und einen allgemeinen persönlichen 
Gerichtsstand oder ein Heimarhsrecht im Inlande nicht erlangt haben; so ist hiernach 
der von einzelnen Untergerichten in Anwendung des angeführten Artikels bewiesene Irr- 
thum zu berichtigen, und wird, zu Verhücung unnöchiger und unpassender Berichtserstat= 
tungen in Untersuchungsfällen, diese Berichtigung hierdurch zur öffentlichen Kenneniß 
gebracht. 
Dresden, am 1sten August 1840. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.