Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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4.) die Rations= und Portionsgelder mit zwei Driteheilen von 5 Mgr. 4 pf. auf 
jede Poreion und Ration, start bisheriger 4 ggr. 4 pf., folglich mit 3 Ngr. 6 pf. 
8 3. Alle sonstige Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich auf- 
gehoben worden sind, oder noch aufgehoben werden, bleiben unverändert, wie bisher, fortbestehen. 
& 4. Mit Wollziehung gegenwärtigen Gesetzes haben Wir Unser Finanzministerium 
beauftragt. 6 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beigedruckt worden. 
Dresden, am 131en August 1840. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
„74.) Verordnung, 
die auf die Jahre 1841 und 1842 ausgeschriebenen Steuern und Abgaben 
betreffend; 
Lom 18ten August 1840. 
Duoch das unterm 1 3ten dieses Monats erlassene Finanzgesetz ist wegen Aufbringung 
der in der Finanzperiode von 1840 bis 1842 erforderlichen Mittel zu Deckung des ge- 
sammten S-caatsbedürfnisses Bestimmung gerroffen worden. · 
Zu Wollziehung dieses Gesetzes wird andurch Folgendes verordnet: 
§ 1. Wegen der auf das Jahr 1840 zu enericheenden Steuern und Abgaben ist 
durch das Gesetz vom 6ren December 1839 und die Verordnung vom vien desselben 
Monats und Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 297 flg. und 299 flg.) bereice 
das Nöchige festgesetzt worden. 
#l# 2. In jedem der Jahre 1841 und 1842 sind die in dem Finanzgesetze vom 
1 3ten dieses Monats einzeln aufgeführten Steeuern und Abgaben und zwar durchgehends
	        
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