Ges— ch-und Verordnungsblakt
C 217 )
für das Königreich Sachsen,
15 Stück vom Jahre 1840.
y5.) Verordnung,
die mit der freien und Hansestadt Bremen getroffene Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Verkehrserleichterungen betreffend;
vom 18ten August 1840.
Von den Scaaten des größeren deutschen Jollvereins ist mit dem Senate der freien
Hansestadt Bremen eine Uebereinkunft wegen verschiedener, gegenseitiger Verkehrserleichte-
rungen
getroffen und solche diesseits von Sr. Majestät, dem König, genehmige worden.
Der Inhalt dieser, vom 1 sten August dieses Jahres an in Kraft getretenen und für
die Dauer ähnlicher Vereinbarungen mit dem Königreiche der Niederlande und der freien
und Hansestadt Hamburg, mithin bis zum Ende des Jahres 1841 güleigen Ueberein-
kunft,
wird in Folgendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1.) Der Senat der freien Hansestadt Bremen har sich verbindlich gemache:
a.) für Güter, aus den zum Zollvereine gehörigen Häfen der Oberweser verladen, die
Bremischen Krahn= und Wuppergebühren in der Maaße festzusetzen, daß in kei-
nem Falle mehr als 1 Groten pro Centner brutto für die durch die Wupper beim
Aus= und Einladen, it- oder ohne Benutzung von Krahn oder Wuppen, regle-
mentmäßig zu verrichtenden Arbeiten zu zahlen ist; nicht minder auch dafür zu
sorgen, daß, wenn bei Ueberladungen gedachter Güter von Bord zu Bord der
Eigenthümer derselben es vorziehen sollte, statt eigener Arbeiter sich der Wupper
zu bedienen, die letztern dafür nicht mehr als die einfache Gebühr berechnen dür-
b.)
1840.
fen; endlich, außer der Krahn= und Wuppergebühren keine anderen Gefälle für
die Benutzung des Bollwerks beim Ein= und Ausladen einzuführen;
die nachgenannten, weserabwärts, mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr, nach
Bremen verschifften Artikel:
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