Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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E6,.) Verordnung, 
einige Modiftcationen beziehendlich des Instituts der Landrentenbank in Folge 
der neuen Munzverfassung betreffend; 
vom 19ten August 1840. 
Do die bevorstehende neue Münzverfassung, in Beziehung auf das Institut der Land- 
rentenbank, einige veränderte Einrichtungen und Bestimmungen nochwendig macht, so 
werden solche in Folgendem hiermit angeordner: 
§ 4. Oie bis mit dem Michaelistermin 1840 von der Bank übernommenen Ab- 
lösungsrenten bleiben bis zu Ablauf dieses Jahres annoch im 20 Guldenfuße zahlbar; mir 
dem 1sten Januar 1841 hingegen tritt, nach Maaßgabe der Ausführungsverordnung 
vom 23sten vorigen Monats § 3, deren tarifmäßige Umrechnung ein. 
Die hierbei mit resp. 1, 2 und 3 neuen Ffennigen ausfallenden Rentenspitzen, de- 
ren 25facher Becrag, in Gemäßheit der Zusicherung des Landtagsabschieds vom 22sten 
Juni dieses Jahres I, B, b, 13, dem Tilgungsfonds der Landrentenbank aus der Staats- 
casse, als ein Ablösungscapital zum Besten der Renrenpflichtigen, gewährt werden soll, 
sind jedoch vom 1sten Januar 1841 ab gänzlich zur Abschreibung zu bringen und daher 
nicht weiter Gegenstand der laufenden Erhebung. 
§ 2. Das mit Rücksicht auf den Wegfall jener Rentenspitzen (IJ 1) umngerechnete 
Generalrentencataster bei der Landrenkenbank wird binnen der beiden Monate Januar und 
Februar 1841 den Rentenrecepturbehörden im betreffenden Auszuge zugefertigt werden und 
es haben diese die zu führenden Localrentencataster, Individualrentenregister 2c. mir solcher 
Beschleunigung darnach abzuändern, damit auf Grund derselben die Erhebung der am 
31sten März 1841 und fernerhin fällig werdenden Renten ohne Störung im 14 Tha- 
lerfuße erfolgen könne. 
§ 3. Einer Abänderung des, nach Vorschrift § 261 des Ablösungsgesetzes erfolg- 
ten Eintrags der Renten in die Kauf= und Consensbücher (vergl. Verordnung vom 4ten 
November 1836, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 310) bedarf es niche, insofern der 
Rentenpflichtige nicht erwa darauf ausdrücklich anträgr. Dagegen ist der in dem Ren- 
tencaraster angegebene Betrag einer jeden Renre in der neuen Landeswährung, bei der 
nächsten Eigenthumsveränderung, in der neuen Erwerbsurkunde unter den Oblasten des 
Grundstücks aufzuführen und dadurch zugleich bei den Gerichtsbüchern und Acten der 
Lehns= und Hypothekenbehörde ackenkundig zu machen. 
§ 4. Von und mir dem Ostertermin 1841 ab können nur solche Ablöôsungsrenten, 
welche im 14 Thalerfuße festgestellt und, unrer Zugrundelegung der Eintheilung des Tha- 
lers in 30 Ngr. à 10 pf., durch den Berrag von 4 neuen Pfennigen ohne Rest theilbar 
sind, auf die Landrentenbank überwiesen werden. 
§ 5. Die mie resp. 4 und 2 Pfennigen vom Thaler geordneten Recepcurgebühren 
(vergl. § 15 der Generalverordnung vom 30sten December 1833, Gesetz= und Verord- 
nungsblac# v. J. 1834, S. 5) bleiben nach diesem Nominalpfennigbetrage fortbestehen. 
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