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6§ 6. Der bisher in — 8 gr. 4 pf. enthalten gewesene 25 fache Betrag einer Vier-
pfennigrente (vergl. 9 12 der Verordnung vom giren März 1837 und § 2 und 3 der
Verordnung vom 10ten November 1837, Gesetz= und Verordnungsblakct v. J. 1837
S. 16 und 110) ist künftig durch
— 10 MNgr. —
auszudrücken. -
§7.BeiBerechnungdesjedesmaligenAblösungswerthseinerim14Thalerfuß
normirtenRenteisidie-unterDangefügteAmortisationsscala,wodurchzugleichdieBei-
lage O zur Verordnung vom gien März 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J.
1837, S. 19) außer Gebrauch kommt, zum Grunde zu legen.
§ 8. Die Ausfertigung von Landrentenbriefen im 20 Guldenfuß bleibt nur noch
in und bis mit dem Michgelistermin 1840 zulässig. ·
§9.Wegenumwandlungderim20GuldenfußausgefertigtenLandrentenbriefe
auf den Nennwerth im 14 Thalerfuß wird auf die besondern dießfallsigen Bekanntma—
chungen der Landrentenbankverwaltung andurch hingewiesen.
§ 10. Die zu dergleichen umgewandellen Landrentenbriefen gehörigen Talons und
Coupons, letzrere von und mit dem Michaeliskermin 1841 an, sind, gegen Hinausgabe
neuer auf den 14 Thalerfuß lautenden Talons und Coupons, seiner Zeit einzuziehen.
44. Die im Ostertermin 18441 und fernerhin neu zu creirenden Landrentenbriefe
werden lediglich auf den 14 Thalerfuß gerichtet.
§ 12. Bei den Landrentenbriefappoints à 127 Thlr, soll, zu Vermeidung einer
Pfennigspaltung, die terminliche Abtheilung des mit jährlich — 12 M gr. 5 pf. künftig
ausfallenden Zinsenbetrags in der Art Statt finden, daß der jedesmalige Michaelis-
coupon auf 6 Mgr. 3 pf., der Ostercoupon hingegen auf 6 Mgr. 2 pf. zu lauten hat.
§ 13. In den neuen Formularen zu den im 14 Thalerfuß auszugebenden Land-
rentenbriefen ist, unter Wegfall der Worte: „Inhalts des Erlasses der Generalablösungs-
commission ovv 18 (vergl. Beil. . zur obangezogenen General-
verordnung vom 30sten December 1833), der Zeitpunke, von wo ab die Uebernahme
der Rente zur Bank erfolgte, mirtelst der Worte:
„von und mit den — — — ab-
naͤher zu bezeichnen.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebuͤhrend zu achten.
Dresden, am 19ten August 1840.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. In Abwesenheit und Auftrage des
Ministers des Innern:
D. Guͤnther.
*
Wilcken.