Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(221) 
6§ 6. Der bisher in — 8 gr. 4 pf. enthalten gewesene 25 fache Betrag einer Vier- 
pfennigrente (vergl. 9 12 der Verordnung vom giren März 1837 und § 2 und 3 der 
Verordnung vom 10ten November 1837, Gesetz= und Verordnungsblakct v. J. 1837 
S. 16 und 110) ist künftig durch 
— 10 MNgr. — 
auszudrücken. - 
§7.BeiBerechnungdesjedesmaligenAblösungswerthseinerim14Thalerfuß 
normirtenRenteisidie-unterDangefügteAmortisationsscala,wodurchzugleichdieBei- 
lage O zur Verordnung vom gien März 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 
1837, S. 19) außer Gebrauch kommt, zum Grunde zu legen. 
§ 8. Die Ausfertigung von Landrentenbriefen im 20 Guldenfuß bleibt nur noch 
in und bis mit dem Michgelistermin 1840 zulässig. · 
§9.Wegenumwandlungderim20GuldenfußausgefertigtenLandrentenbriefe 
auf den Nennwerth im 14 Thalerfuß wird auf die besondern dießfallsigen Bekanntma— 
chungen der Landrentenbankverwaltung andurch hingewiesen. 
§ 10. Die zu dergleichen umgewandellen Landrentenbriefen gehörigen Talons und 
Coupons, letzrere von und mit dem Michaeliskermin 1841 an, sind, gegen Hinausgabe 
neuer auf den 14 Thalerfuß lautenden Talons und Coupons, seiner Zeit einzuziehen. 
44. Die im Ostertermin 18441 und fernerhin neu zu creirenden Landrentenbriefe 
werden lediglich auf den 14 Thalerfuß gerichtet. 
§ 12. Bei den Landrentenbriefappoints à 127 Thlr, soll, zu Vermeidung einer 
Pfennigspaltung, die terminliche Abtheilung des mit jährlich — 12 M gr. 5 pf. künftig 
ausfallenden Zinsenbetrags in der Art Statt finden, daß der jedesmalige Michaelis- 
coupon auf 6 Mgr. 3 pf., der Ostercoupon hingegen auf 6 Mgr. 2 pf. zu lauten hat. 
§ 13. In den neuen Formularen zu den im 14 Thalerfuß auszugebenden Land- 
rentenbriefen ist, unter Wegfall der Worte: „Inhalts des Erlasses der Generalablösungs- 
commission ovv 18 (vergl. Beil. . zur obangezogenen General- 
verordnung vom 30sten December 1833), der Zeitpunke, von wo ab die Uebernahme 
der Rente zur Bank erfolgte, mirtelst der Worte: 
„von und mit den — — — ab- 
naͤher zu bezeichnen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebuͤhrend zu achten. 
Dresden, am 19ten August 1840. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. In Abwesenheit und Auftrage des 
Ministers des Innern: 
D. Guͤnther. 
  
  
  
* 
Wilcken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.