Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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ergeben haben, find die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der Convention 
ausgesprochenen Principe etwas aͤndern zu wollen, daß die Unterthanenschaft eines Indi- 
viduums jedesmal nach der eigenen innern Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beur— 
theilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weireres, nachstehende Grund- 
sätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar: 
zu à # · 
1.)daßunselbsiständigeKinderschonPurchdieHandlungenihrerAelternanund 
fuͤr sich und ohne daß es einer eigenen Thaͤtigkeit oder eines besonders begruͤn— 
deten Rechtes der Kinder beduͤrfte, derjenigen Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig wer— 
den, welche die Aeltern waͤhrend der Unselbststaͤndigkeit ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
2.). daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehoͤrigkeit unselbststaͤndiger 
ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen nicht äußern koͤnnen, welche sich nach 
dem Tode des Waters derselben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mut- 
ter ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger 
Kinder lediglich die Condirion ihres Vaters entscheider, und Veränderungen in deren 
Staaksangehörigkeit nur mic Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde ein- 
treten können. 
3.) Als unselbstständig sind jene Kinder anzusehen, welche das 25ste Lebensjahr noch 
nicht zurückgelegt, oder nicht schon früher für sich selbst ein eigenes Heimatrhsreche 
erworben haben. 
Nächstdem soll 
zu P 
die Verbindlichkeie eines der contrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Individuums, 
welches der andere Staar, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, auszu- 
weisen beabsichtigt, in den Fällen des § 2, c der Convention eintreten: 
1.) wenn der Auszuweisende sich in dem Seaake, in welchen er ausgewiesen werden 
soll, verheirarhet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschafre geführe hat, wo- 
bei zur nähern Bestimmung des Begriffes von Wirthschafe anzunehmen ist, 
daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleure sich auf 
eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft har; 
oder 
2.) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll, verhei— 
rathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, 
wobei es dann auf Constituirung eines Domicils, Verheirathung und sonstige 
Rechtsverhaͤltnisse nicht weiter ankommen soll. 
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