Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Fassung Unsere Bestaͤtigung dergestalt ertheilt haben, daß den darin enehaltenen Bestim- 
mungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
ertheilt und, unter Beidruckung des Königlichen Siegels, von Uns eigenhändig unterschrie- 
ben worden. 
Dresden, den 5ten September 1840. 
Friedrich August. 
Eduard Gottlob Nostitz und Janckendorf. 
Für den Justizminister: 
Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. 
  
Statuten 
für die Spar= und Leihcasse zu Colditz. 
2c. 20. 20c. 
§ 19. Geht das Quittungsbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und 
von diesem spätestens am nächsten Cassentage dem Cassirer anzuzeigen. 
Hierauf wird von dem Vorsteher der Verlust des Buches, mie Angabe der Nummer 
desselben, im hiesigen Wochenblatte und in der Leipziger Zeitung bekanne gemache und der 
etwaige Inhaber desselben aufgefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche darauf gel- 
tend zu machen. 
Wird das Buch innerhalb dieser Frist von einem Andern, als dem, der den Verlust 
angezeige, producirt, so wird die Sache zur gerichrlichen Erörkerung übergeben. 
Außerdem hart nach Ablauf jener Frist der Anmelder das Eigenthum und den Ver- 
lust des fraglichen Quittungsbuchs bei der städrischen Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken 
und es wird ihm sodann gegen Erstarcung der Insertionsgebühren ein neues Buch aus- 
gefertiget und dieses in dem Einlagehauptbuche bemerke, das verloren gegangene Buch aber 
für ungültig erklärt und dieses, unter Bemerkung der Nummer desselben, abermals in der 
vorbemerkten Weise öffentlich bekanne gemacht. 
2. ꝛc. ꝛc.
	        
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