Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Gosetzes. 
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delselben. 
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( 236 ) 
W 83.) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 25sten Juni 1840, die Communalgarden 
- betreffend; 
vom Sten October 1840. 
Zu Ausführung des unterm 25ft8en Juni 1840 erlassenen Gesetzes, die Abänderung und 
Erläuterung einiger Anordnungen über die Communalgarden betreffend, wird, mic Sr. 
Königlichen Majestär Allerhöchster Genehmigung, hiermic Folgendes verordner: 
§ 1. Der Eintrickt der jungen und der Austrikt der ausgedienten Mannschaften 
erfolgt mit dem 1sten October desjenigen Jahres, in welchem sie das Ziste oder 4öste 
Alkersjahr erfüllen. 
§ 2. Wegen ihres öffentlichen Dienstverhälenisses sind überall von der Communal= 
garde frei zu lassen: 
a) die Vorstände sämmtlicher Ober= und Mittelbehörden, sowie die bei denselben 
für einzelne Senate oder selbstständig arbeicende Abcheilungen angestellten Subdirigenten; 
b) die bei Ober= und Mitrtelbehörden angestellten Canzleidirigenten, Canzleünspeckoren 
und Registratoren des Ein= und Ausgangsbureau's; 
IC) diesenigen Cassenbeamten, mitr Einschluß der Controleurs, deren Hauptbeschäfeigung 
in der Cassenverwaltung besteht; 
d) Amtshauptleute, Oberzoll= und Obersteuerinspeckoren, Justizamtleute, Bergmeister, 
Posimeister, Bürgermeister, Stadrrichter, Stadtpolizeidirigenten, Bezirksärzte und solche 
Justitiare, welche über die betreffende Stadt selbst, oder einen Theil derselben, Jurisdiction 
zu verwalten haben. Unter dieser Exemrion sind jedoch nicht begriffen die Verwalter der 
blos über einzelne Häuser statcfindenden Gerichesbarkeiken; 
e) sämmtliche bei öffentlichen Straf= und Versforgungsanstalten angestellte Beamte, 
Officianten und Diener; 
f) die einzigen Secretärs, Actuarien oder Prorocollanren der Ober= und Mierelbehör= 
den, der Amtshauprleute, sowie derfenigen Unkerbehörden, welche richrerliche oder obrigkeit- 
liche Functionen in der betreffenden Stade auszuüben haben, jedoch mit der Sub d am 
Schlusse bemerkten Beschränkung. Sind bei einer dieser Behörden mehrere Subalternen 
der bezeichneten Ark vorhanden und ist keiner derselben aus irgend einem anderen Grunde 
bereits frei vom Communalgardendienste; so ist auf so lange, bis dieser Fall einrritt, der- 
jenige von ihnen mit wirklicher Dienstleistung zu verschonen, welchen der Vorstand der 
Behörde dem Ausschusse bezeichnen wird; 
8) das gesammte für die Polizeipflege und bei der Regie der indirecten Abgaben an— 
gestellte Aufsichts- und Controlepersonal;
	        
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