Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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h) Briefträger, Postschaffner, Postboren, Kofferträger und Postillons; 
i) alle für Behörden und öffenrliche Gebäude angestellte Aufwärter, Boten, Gerichts- 
diener, Frohne, Thorwärcer, Hausmänner und Stubenheitzer. 
§ 3. Wegen derjenigen öffentlichen Beamten, Officianten und Diener, welche zwar 
auch in Rücksicht ihres Dienstverhälenisses, aber nicht überall, sondern nur an einzelnen 
Orten oder bei einzelnen Behörden, wegen der daselbst obwaleenden eigenchümlichen Ver- 
hältnisse, vom Communalgardendienste frei zu lassen sind, wird durch das Generalcom= 
mando an die berreffenden Ausschüsse das Nöthige gelangen. 
Dresden, am St#en October 1840. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
  
84.) Verordnung, 
die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen 
in den Koniglich Sächsischen Erblanden betreffend; 
vom 10ten Ockober 1840. 
C e 0 
Priedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. — 
Nachdem gegen die Verordnung vom 10ten October 1839, die Aufbringung des 
Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen in den Königlich Sächsischen Erblan- 
den betreffend, von einer großen Anzahl karholischer Glaubensgenossen mehreres nicht un- 
beachtungswerrhe vorgestellt, auch zugleich der Bedarf des vorigen Jahres durch freiwillige 
Fritice gedeckt worden, so ist deren Vollziehung in der Absicht ausgesetzt worden, um 
die Frage: 
auf welche geeignetere Weise der Bedarf für die karholischen Kirchen und Schu- 
len, so weit er nicht aus der Staatscasse und Civilliste bestritten wird, von den 
Parochianen aufzubringen sei? 
zuvörderst noch zum Gegenstande der Berathung mie einer aus katholischen Geistlichen und 
Mitgliedern sämmtlicher karholischer Parochialgemeinden in den Erblanden zusammengesetz- 
ten Commission zu machen.
	        
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