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§ 1. Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern
der beiden contrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder ein
Angehöriger desjenigen Staats ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein
Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch das Gebiek desselben als ein Angehöriger eines
in gerader Richkung rückwärts liegenden Staaks norhwendig seinen Weg nehmen muß.
& 2. Als Spaatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig niche versagt werden darf,
sind anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Vaker, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren
Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unterthans mit dem Staate
in Verbindung gestanden hat, oder, welche ausdrücklich zu Unterthanen aufgenom-
men worden sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen wor-
den zu sein, oder ein anderweitiges Heimarhsreche erworben zu haben;
b) diejenigen, welche von heimathslosen Aeltern zufällig innerhalb des Staaksgebiers
geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Unterthansrecht nach
dessen Verfassung erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirchschafe ver-
heirather, oder darin, unter Zukassung der Obrigkeic, zehn Jahre lang gewohne haben;
Ta) diesenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch das Unter-
rthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hingegen, nach Aufgebung ihrer
vorherigen staaksbürgerlichen Verhälenisse, oder überhaupr als heimathslos, dadurch
in nähere Verbindung mit dem Staake getreten sind, daß sie sich daselbst unter
Anlegung einer Wirthschafe verheirathet haben, oder, daß ihnen während eines Zeit-
raumes von zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsitz
zu haben.
§ 3. Wenn ein Lendstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staake zufällig
geboren ist, in einem andern aber das Unterrhanenrechr ausdrücklich erworben, oder mie
Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehnjährigen Aufenthakt sich ein-
heimisch gemacht hak, so ist der letztere Staat vorzugsweise ihn aufzunehmen verbunden.
Trissc das ausdrücklich erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staake mit der Verhei-
rathung oder zehnjähriger Wohnung in einem andern Scaate zusammen, so ist das erstere
Verhältniß enrscheidend. Ist ein Heimathsloser in dem einen S-aake in die Ehe gerreren,
in einem andern aber nach seiner Berheirathung während des bestimmten Zeitraums von
zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letzkern beibehalten werden.
§ 4. Sind bei einen Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den
vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staar,
in welchem er sich befinder, ihn vorläufig beibehaleen.
§ 5. Berheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demsenigen Saate zuzuwei-
sen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhältnisse, zugehörk.