Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(242 ) 
§&# 1. Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern 
der beiden contrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder ein 
Angehöriger desjenigen Staats ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein 
Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch das Gebiek desselben als ein Angehöriger eines 
in gerader Richkung rückwärts liegenden Staaks norhwendig seinen Weg nehmen muß. 
& 2. Als Spaatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig niche versagt werden darf, 
sind anzusehen: 
a) alle diejenigen, deren Vaker, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren 
Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unterthans mit dem Staate 
in Verbindung gestanden hat, oder, welche ausdrücklich zu Unterthanen aufgenom- 
men worden sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen wor- 
den zu sein, oder ein anderweitiges Heimarhsreche erworben zu haben; 
b) diejenigen, welche von heimathslosen Aeltern zufällig innerhalb des Staaksgebiers 
geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Unterthansrecht nach 
dessen Verfassung erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirchschafe ver- 
heirather, oder darin, unter Zukassung der Obrigkeic, zehn Jahre lang gewohne haben; 
Ta) diesenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch das Unter- 
rthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hingegen, nach Aufgebung ihrer 
vorherigen staaksbürgerlichen Verhälenisse, oder überhaupr als heimathslos, dadurch 
in nähere Verbindung mit dem Staake getreten sind, daß sie sich daselbst unter 
Anlegung einer Wirthschafe verheirathet haben, oder, daß ihnen während eines Zeit- 
raumes von zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsitz 
zu haben. 
§ 3. Wenn ein Lendstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staake zufällig 
geboren ist, in einem andern aber das Unterrhanenrechr ausdrücklich erworben, oder mie 
Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehnjährigen Aufenthakt sich ein- 
heimisch gemacht hak, so ist der letztere Staat vorzugsweise ihn aufzunehmen verbunden. 
Trissc das ausdrücklich erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staake mit der Verhei- 
rathung oder zehnjähriger Wohnung in einem andern Scaate zusammen, so ist das erstere 
Verhältniß enrscheidend. Ist ein Heimathsloser in dem einen S-aake in die Ehe gerreren, 
in einem andern aber nach seiner Berheirathung während des bestimmten Zeitraums von 
zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letzkern beibehalten werden. 
§ 4. Sind bei einen Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den 
vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staar, 
in welchem er sich befinder, ihn vorläufig beibehaleen. 
§ 5. Berheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demsenigen Saate zuzuwei- 
sen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhältnisse, zugehörk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.