Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 245) 
mal nach der eigenen innern Gesetzgebung des berreffenden Staaks zu beurtheilen sei, da- 
hin übereingekommen, hinkünftig, und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegen- 
seitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar: 
zu a 
1) daß unselbststaͤndige, das heißt: aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassene 
Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und fuͤr sich, und ohne daß 
es einer eigenen Thaͤtigkeit, oder eines besonders begruͤndeten Rechts der Kinder be— 
duͤrfte, derjenigen Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig werden, welche die Aelcern wäh- 
rend der Unselbststaͤndigkeit ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehoͤrigkeit unselbststaͤndiger 
ehelicher Kinder diejenigen Veraͤnderungen nicht aͤußern koͤnnen, welche sich nach 
dem Tode des Vaters derselben in der Staatsangehoͤrigkeit ihrer ehelichen Mutter 
ereignen, indem vielmehr uͤber die Staatsangehoͤrigkeit ehelicher unselbststaͤndiger 
Kinder lediglich die Condition ihres Vaters entscheidet, und Veraͤnderungen in de— 
ren Staatsangehoͤrigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behoͤrde 
eintreten koͤnnen. 
Naͤchstdem soll 
zu b 
die Verbindlichkeit eines der contrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Individuums, 
welches der andere Staak, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, aus- 
zuweisen beabsichtig", in den Fällen des § 2 c der Convention eintreten: 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden 
soll, verheirathet, und autzerdem zugleich eine eigene Wirthschaft geführe hat, wobei 
zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschafe anzunehmen ist, daß 
solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine 
andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft har; 
oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staare, der ihn übernehmen soll, verheira- 
thet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten har, 
wobei es dann auf Constituirung eines Domicils, Verheirathung und sonstige 
Rechtsverhälenisse nicht weiter ankommen soll. 
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen: 
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Seaaks, dem die Uebernahme 
angesonnen wird, der in der Convenrion und vorstehend aufgestellten Kennzeichen 
der Verpflichrung ungeachtet, bei der darüber stattfindenden Correspondenz sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.