Begriff des
Ausdrucks
Land.
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nicht vereinigen, und ist die dießfällige Differenz derselben auch im diplomalischen
Wege nicht zu beseitigen gewesen; so wollen beide contrahirende Theile den Srreic-
fall zur compromissarischen Entscheidung eines solchen dricten deutschen Bundesstaars
stellen, welcher sich mit beiden contrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Ueber-
nahme der Auegewiesenen in denselben Vertragsverhälenissen. befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregie-
rung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile üäberlassen, der zur Uebernahme des
Ausgewiesenen verpflichret werden soll. 6
An diese dritte Regierung har jede der becheiligten Regierungen jedesmal nur
eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrife nach-
richtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.
Bies die schiedsrichterliche Enkscheidung erfolge, gegen deren Inhalt von keinem
Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staak, in dessen Gebier
das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die
Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
Dresden, am 24sten September 1840.
Königl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
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(/e.) von Zeschau.
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AM B87.) Gesetz,
den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend;
vom hten October 1840.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben wegen kuͤnftiger Einrichtung des Gewerbsbetriebs auf dem Lande mit Zustinimung
Unserer getreuen Staͤnde beschlossen und verordnen deshalb, wie folgt:
§ 1. Unter dem Ausdruck „Land“ im Gegensaß der Städce sind in diesem Ge-
setze alle in der Beilage zum Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 22 sten November
1834 sub O (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1834 S. 376) nicht mie
aufgeführten Ortschaften der Kreislande zu verstehen.