Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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b.) unter nachstehenden Beschränkungen: 
Zünftige, auf § 7. In seder Landgemeinde, einschließlich der § 20 der Landgemeindeordnung ge- 
* is“ nannten Grundstücke, kann ein Schneider, ein Schuhmacher, beide mit dem Befugnisse, 
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Handwerker. neue Arbeit zu fertigen, ein Weißbäcker, Fleischer, Grob= und Hufschmidt, ein Wagner 
oder Stellmacher, ein Sattler, Tischler, Glaser, Seiler und Bötccher gesetzt werden. 
Unter welchen 68.Zur Miederlassung eines der § 7 genannren Handwerker ist die Erlaubniß 
rsv der Obrigkeit erforderlich, welche vorher den Gemeinderarh mit seinem Gutachten zu hören 
geßattet sei. und bei ihrer Entschließung auf das, nach den örtlichen Umständen, insbesondere nach der 
räumlichen Ausdehnung und Lage des Orts, der Einwohnerzahl, den Ackerbau= und Ge- 
werbsverhälenissen, ingleichen nach der Entfernung von Städten oder andern mit Hand- 
werkern besetzten Dörfern zu bemessende Bedürfniß zu sehen hat. 
An denjenigen Orten auf dem Lande, wo die Patrimonialgerichtsbarkeit niche mehr 
besteht, oder wo mehrere Gerichtsbezirke unter Eine Obrigkeit gestellt sind, muß übrigens 
die betreffende Gursherrschaft, bevor von der Obrigkeit Entschließung gefaße werden kann, 
mit ihrer Erklärung besonders gehört werden. 
& 9. Gesuche um Aufnahme mehrerer von den § 7 genannten Handwerkern in eine 
Landgemeinde, oder auch anderer als der im gedachten Sphen bezeichneren, sind zwar zu- 
nächst bei der Obrigkeic anzubringen, diese kann jedoch nichr für sich selbst dem Gesuche fü- 
gen; sie hat vielmehr, nach vernommener Auslassung des Gemeinderaths und resp. (§ 8) 
der Gutsherrschafe, entweder zu der vorgesetzten Regierungsbehörde wegen Auswirkung der 
Concession Bericht zu erstatten, oder abfällige Bescheidung zu ertheilen. 
Wenn ein dergleichen Gesuch bei der Regierungsbehörde unmittelbar angebrache wird, 
so hat diese es zuvörderst an die betreffende Obrigkeit zur Beschlußnahme abzugeben. 
Fertsetzung. §10. Solche Concessionen können entweder in jedem besondern Falle für die Per- 
son, oder auch auf Ansuchen der Landgemeinde für so lange, als die örtlichen Umstände 
sich nicht wesentlich verändern, in einer festzustellenden Anzahl ertheilt werden, so daß im 
letztern Falle, mit Innenhaltung dieser Zahl, die jedesmalige spätere Aufnahme eines neuen 
Handwerkers an die Sielle eines abgegangenen nach § 8 nur der örtlichen Beschlußnahme 
vorbehalten bleibt. 
Töpferwerk- §11. Insbesondere kann die Anlegung von Töpferwerkstätten auf dem Lande in 
ftätten. der Nähe von Thonlagern ohne Rücksiche auf sonstiges örrliches Bedürfniß von der Re- 
gierungsbehörde verstattet werden. 
Technisch-ver- § 12. Die Handwerker auf dem Lande sind, wenn sie auch aus dem Arbeilsgebiere 
wandte Han- ihrer Profession in ein anderes, mit dem erstern technisch-verwandtes Handwerk zu Befrie- 
5 digung des nothwendigen Bedarfs der Dorfbewohner übergreifen, daran, wie zeither, nicht 
zu behindern. 
Fertsetzung.
	        
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