Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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8 13. Die im 8 7 genannten Dorfhandwerker, ebenso wie die nach § 9 und 11 Landmeister= 
aufzunehmenden Handwerker, haben es mit einer der naͤchsten staͤdtischen Innungen als recht. 
Meister zu halten. 
8 14. Keine städtische Innung darf einem Gesellen das Landmeisterrecht bei Zehn Fortsetzung. 
Thaler — — Strafe, welche halb von den Aeltesten, halb von dem obrigkeitlichen De- 
putirten des Handwerks einzubringen ist, eher ertheilen, als nach beigebrachtem Zeugniß 
der Obrigkeit des betreffenden Orts, daß ihm die Niederlassung daselbst nach den Vor— 
schriften dieses Gesetzes gestattet worden sei. 
§ 45. Die gedachten Handwerker dürfen weder innerhalb der Städte und ihres Arbeiten in die 
Bezirks Handwerksarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertigten Arbeiten oder Waaren indte, unwie, 
dahin einführen. Es bleibt aber den städtischen Bewohnern unbenommen, sich ihre Be- " 
dürfnisse auf Bestellung auch von Dorf= wie von auswärtigen städtischen Handwerkern 
fertigen und selbige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern, niche weniger die auf 
Bestellung von den Dorf-oder andern städtischen Töpfern gelieferten Oefen von diesen 
sich setzen zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Stade einbringt, hat 
erfordexten Falls die vorher erfolgte Bestellung nachzuweisen. Maurer= und Zimmermei- 
stern, welche einer Prüfung unterworfen und nach ihren Censuren zu Ausführung größe- 
rer und wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden, dieselben mögen in den Städten 
oder auf dem Lande wohnen, ist die Uebernahme von Bauen auf Accord in allen Städ- 
ten gestattet. 
Auch bleibt den Regierungsbehörden vorbehalten, bei eingetretenen größern Feuersbrün= 
sten in Städten den Abgebrannten zu gestatten, sich zum Wiederaufbau ihrer Häuser ne- 
ben den vorgedachtermaßen geprüften Maurer= und Zimmermeistern anderer auswärtiger, 
auch auf Dörfern wohnender Maurer= und Zimmermeister, wie anderer Bauhandwerker 
zu bedienen. 
§ 16. Oas Unterrichten von Lehrlingen ist den Maurer= und Zimmermeistern, den unteriichten 
Teueressenkehrern, Schmieden, Wagnern und Fleischern unbedinge, ingleichen den Webern von Lohrlingen, 
und Serumpfwirkern in dem § 4 genannten JFalle, allen übrigen Handwerkern auf dem desgechen 
Lande hingegen nur in dem Falle erlaubt, wenn sie ihre eigenen Söhne oder Enkel als 
Lehrlinge aufnehmen und in der von ihnen betriebenen Profession unterrichten wollen. 
§ 17. Das Haleen von Gesellen bleibt 
1) den Maurer= und Zimmermeistern, den Feueressenkehrern, Schmieden, Wagnern, Annahme 
Fleischern, Börtchern und Töpfern, ingleichen den Webern und Strumpfwirkern r* wshüet 
in dem § 4 genannten Falle ohne Beschränkung in Betreff der Jahl der Gesellen, 
2) den Schneidern, Schuhmachern, Weißbäckern, Sattlern, Tischlern, Glasern und 
Seilern, auf dem Lande aber in der Regel nur hinsichtlich Eines Gesellen erlaubr, 
1840. 35.
	        
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