Fortdauer be-
sonderer aus-
drücklich erwor-
bener Rechte in
Bezug auf die-
sen Gewerbs-
betrieb.
Beweisführung
wegen verfähr-
ten Besitzstan-
des.
Fortsetzung.
Dingliche
Rechte zum
Dorfkram,
Backen, oder
Schlachten.
Fortsetzung.
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rügen und die Behörden sind verpflichtet, auf ihre dießfallsigen Anzeigen Ameswegen ein-
zuschreiten.
§ 28. Diiejenigen Gerichtsherrschaften oder Landgemeinden, welche durch ausdrück-
liche Vergünstigung oder Anerkennung der Regierung, oder frühere rechtliche Entscheidun-
gen irgend eine über die in gegenwärtigem Gesetze geordnete Einrichtung des Gewerbsbe-
ctriebs auf dem Lande hinausgehende Berechtigung, namentlich auch das Befugniß, eine
oder mehrere Innungen zünftiger Gewerbe zu halten, erworben haben, bleiben im Genusse
dieser Rechte.
§ 29. DOagegen begründer ein über die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes hin-
ausgehender, auf ausdrücklichen Recheskciteln (§ 28) nicht beruhender älterer Besitzstand,
selbst wenn er die Eigenschaft eines unvordenklichen härte, künfeig weiter kein Recht
auf eine Ausnahme von obigen Bestimmungen, insofern das dießfallsige Herkommen nicht
binnen 5 Jahren, von Publicarion dieses Gesetzes an gerechne#, unfer Angabe der Be-
weismittel bei der vorgesetzten Regierungsbehörde angezeigt und von letzkerer nach vorher-
gegangener Erörterung anerkanne worden ist. Mir der Bescheinigung des Herkommens
kann solchenfalls auch die Nachweisung des örtlichen Bedürfnisses verbunden werden. Ge-
gen die in diesen Fällen von der zunächst vorgesetzten Regierungsbehörde gegebene Weisung
findee einmaliger Recurs an das Ministerium des Innern starc, bei dessen Resolurion es
bewendet.
§ 30. Die vermöge eines in solcher Art nachgewiesenen und anerkannten örtlichen
Herkommens zu duldenden Dorfkramer und Handwerker sind jedoch den §# § 13 fg. und
23 fg. erwähnten Einschränkungen unterworfen, insofern nicht auch hiervon eine her-
kömmliche Befreiung in der § 29 vorgeschriebenen Maaße dargekhan worden ist.
§ 34. Dingliche Berechtigungen gewisser Grundstücke auf dem Lande zum Kram,
zum Backen, Schlachten, oder zum Berriebe des Schmiedegewerbes sind aufrecht zu er-
halten, wenn sie entweder auf ausdrücklicher Erlaubniß, oder Anerkennung der Regierung,
oder recheskräftiger Entscheidung beruhen, oder in der § 29 vorgeschriebenen Maaße nach-
gewiesen werden.
§ 32. Eigenchümer oder Pächter von Grundstücken, auf denen die Kram-, Back-
oder Schlachtgerechrigkeit dinglich hafter, dürfen diese Gewerbe während ihrer Besitz-
oder Pachtzeit betreiben, ohne das Gewerbe zünfrig erlerne, oder das Landmeisterrecht er-
worben zu haben. 1
Auch kann bei abgesonderter Verpachrung einer solchen Kramgerechtigkeit dieselbe vom
Pachter betrieben werden, wenn solcher gleich ein gelernter Kaufmann niche ist.
Dagegen darf bei abgesonderter Verpachtung von dergleichen Back= oder Schlachr-
gerechtigkeiten die Ausübung derselben, sowie die einer dinglichen Schmiedegerechrigkeit nur
durch solche Personen geschehen, welche nach § 13 als Landmeister legirimirt sind.