(0 253 )
# 33. Dingliche Gewerbsberechtigungen auf dem Lande sind in die gesetzliche Zahl Fortsetzung.
& 7 fg. und § 23 fg. mit einzurechnen, und ihre Inhaber sind den übrigen § 15 fg. und
25 fg. gedachten Beschränkungen ebenfalls unterworfen, insofern nicht nach § 28 und 29
Befreiung hiervon bestehr oder dargerhan wird. «
§34.VonPublicationdiesegGesetzegankönnenneuedinglicheGewerbsberechti-Vetbvtderwck
gungen auf dem Lande durch Verjaͤhrung, selbst durch unvordenkliche, nicht weiter erwor— wern bewerh
ben werden. Verjährung.
§ 35. Fabriken und Manufacturen können, wo dergleichen auf dem Lande schon Fabrite und
- . - · Nanufacturen
vorhanden sind, auch fernerweit daselbst verbleiben. auf dem Lande.
Die Errichtung neuer dergleichen auf dem Lande ist, wie bisher, an die Concession
der Regierungsbehörde gebunden.
§ 36. In den Schönburgischen Receßherrschaften verrrite in den 9§ § 2, 9, 10, Competenz der
11, 17, 24, 29, 35 bezeichneren Fällen die Gesammrcanzlei zu Glauchau die Süölle wesmmteamee
der Regierungsbehörde. Die Recurse' gegen ihre Resolurionen gehen unmirtelbar an das ·
Ministerium des Innern.
§ 37. Die unbefugte Anmaaßung des Handwerksberriebs oder Handels auf dem Strafen der
Lande, oder Ueberschreirung der dießfalls vorstehend enthaltenen nähern Bestimmungen Contt abentio-
sind, das erstemal um fuͤnf Thaler, im Wiederholungsfalle mit erhoͤhter, bis zu zwanzig «
Thalern ansteigenden Geld- oder im Falle des Unvermoͤgens verhaͤltnißmaͤßiger Gefäng-
nißstrafe zu belegen.
§ 38. Durch gegenwärtiges Gesetz, welches sogleich mit Publication desselben in Aufhebung aͤlte—
Wirkung rrict, werden das Mandat vom 29sten Januar 1767 und alle andere bisher ve Gesetze und
. . , .. , erordnungen.
wegen des Gewerbsbetriebs auf dem Lande in den vier erblaͤndischen Kreisen ergangenen
Verordnungen, die im 8 28 erwaͤhnten speciellen Verguͤnstigungen und Anerkenntnisse
ausgenommen, außer Anwendung gesetzt.
§ 39. In der Oberlausit har es rücksichtlich des Gewerbsbetriebs auf dem Lande Oberlausi.
bei der dasigen Verfassung nach Maaßgabe des Particularvertrags vom 1 vren November
1834, I. Abschnice, § 5 zur Zeit noch sein ferneres Bewenden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In-
siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den Oten October 1840.
Edugrd Gottlob Nostitz und Jänckendorf.