Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Genusse dieser Ausuͤbung gelassen, und erst nach ihrem Abgange an den betreffenden Orten 
die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Hiernach haben sich die Behoͤrden und Alle, die es angeht, zu richten. 
Dresden, den 9ten Oc:zober 1840. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
  
MÆ 89.) Gesetz, 
die Erläuterung einiger Bestimmungen des Heimathsgesetzes vom 26sten No- 
vember 1834 betreffend; 
vom 12ten October 1840. 
Wa, Friedrich August, von GO## Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben für nöchig befunden, das unterm 26sten November 1834 publicirte Heimarhs-= 
gesetz in einigen Punkeen zu erläufkern, und verordnen daher, unrer Zustimmung Unserer 
gekreuen Stände, wie folgt: 
1. Oie Bestimmung, daß diejenigen, welche an einem Orte das Bürgerrecht ge- 
wonnen haben, nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums heimarhsangehörig werden, ist 
auch auf Orte, in denen kein Bürgerrecht besteht, und daher auch auf Dörfer hinsicht= 
lich derjenigen Einwohner anzuwenden, welche daselbst nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes, den Gewerbsberrieb auf dem Lande berreffend, vom gien dieses Monaks, sich als 
Dorfhandwerker oder Dorfkrämer niedergelassen haben. « 
2. In den Faͤllen, wo die Heimathsangehoͤrigkeit einer Person nach dem letzten 
Aufenthalte derselben innerhalb Landes festzustellen ist, hat die Beschaffenheit desselben 
und die Veranlassung dazu keinen Einfluß auf die § 4 des Heimathegesetzes gedachte 
Verbindlichkeit des zur Aufnahme verpflichteten Heimathsbezirke. 
3. Die im § 10 des Heimathsgesetzes gedachte Ausnahme erstreckt sich nicht auf die 
Kinder verheiratheter Dienstboren, oder anderer Privarbediensterer, als z. B. Revierförster, 
Gutsverwalter, ingleichen der Gemeindehirten, sowie verheiratheter Handwerksgesellen, 
Handlungsdiener und anderer in ähnlichen Verhälenissen stehender Personen, vorausgesetze, 
daß die Aeltern oder wenigstens Eins von ihnen eine eigene selbstständige, von dem 
Haushalke des Dienst= oder Arbeitsherrn abgesonderte Wirthschafte haben, wenn auch der 
Aufenthaltsort eine ihnen angewiesene Dienstwohnung, z. B. ein Förster-, Gemeinde= oder 
Hirtenhaus sein sollee. 
4. Oie in demselben Sphen in den Worten: „#1c. welche auf der Durchreise der 
Mutter 2c. — veranlaßten Aufenchales geboren sind“ enthalrene Auznahme ist auch auf 
al 8. 
ad 8 9. 
ad 10.
	        
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