Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

ad *25 und 
26. 
ad 27. 
(256 ) 
außerhalb Landes waͤhrend eines solchen Aufenthalts daselbst geborne Kinder Säch- 
sischer Aelcern oder resp. außerehelicher Mütter anzuwenden. 
5. Die Vorschrift des § 25 wegen unentgeldlicher Besorgung der Heimathsangele- 
genheiten erstrecke sich nicht auf baare Verläge, außer dem Stempelpapiere, welche durch 
die der Ausstellung des Heimaths= oder Verhaltscheins vorausgehenden Erörterungen nöthig 
werden, namentlich nicht auf Postporto, Briefträgerlöhne und Copialien; es sollen jedoch 
letztere nur nach der Hälfte des gesetzlichen Satzes entrichtet werden. Wenn jedoch der 
Empfänger des Heimarhs= oder Verhaltscheins zur Bezahlung solcher Verläge nicht ver- 
mögend ist, so sind letztere von der Heimgthsbehörde selbst zu übertragen und auch auf 
Verlangen andern Behörden, deren Mitwirkung bei den Erörterungen über die Hei- 
mathsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen gewesen ist, zu vergüten. 
6. Die im § 27 des Heimathsgesetzes, verb. „Auch bleibt gegenwärriges Gesetz c. — 
bereits eingetreken war“ enthaltene Bestimmung ist nur auf solche Fälle anzuwenden, wenn 
das betreffende Individuum zu der Zeit, wo seine Heimathsangehörigkeit in Frage kommt, 
noch an demselben Orte sich wesentlich befinder, wo es früher unter den in S§27 deoct. 
verb. gedachten Voraussetzungen Unterstützung erhalten hat. 
7. Zu denjenigen Unterstützungen, welche die Anwendung der angezogenen Stelle des 
§ 27 begründen, sind die Gewährung unentgeldlichen Schulunrerrichrs in den öffentlichen 
Armenschulen, oder die Bezahlung von Schulgeld aus der Ortsarmencasse für die Kinder 
unvermögender Aeltern, oder endlich Unterstützungen irgend einer Art, welche Jemandem 
für sich oder seine Angehörigen von Privatwohlchätigkeitsvereinen oder Anstalten gewährt 
werden, nicht zu rechnen. 
8. Wenn das Bürgerreche, welches Jemand in einer Stade vor dem 31sten December 
1834 erlange hatte, nach § 27 des Heimathsgesetzes, die Heimathsangehörigkeit begründen 
soll, so ist in Gemäßheit der früher vermöge Mandars vom 1 1#ten April 1772, des Generalis 
vom 1sten Juli 1809 und des Oberamrspatents vom 22ten Juni 1809 bestandenen 
Grundsätze erforderlich, daß das betreffende Individuum nächst dem Besitze des Bürgerreches 
sich auch an dem fraglichen Orte zwei volle Jahre ununterbrochen wesenrlich aufgehalten habe, 
ohne Unterschied jedoch, ob diese zweijährige Frist erst mie Erlangung des Bürgerrechrs 
begonnen habe, oder das letztere während dieser zwei Jahre erworben worden sei. 
In Gemäßheir dieser Erläuterung sind im § 8 des Heimathsgesetzes und dessen letz- 
tem Satze die Worte: „ins Künftige“ und „nicht mehr sofort, sondern“ 
nicht weiter zu berücksichtigen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In- 
siegel vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 1 2ten October 1840. 
Friedrich August. 
.« 
(1.8)Sduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf. 
- 
 
	        
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