( 258)
Prtratrechtlch 8 5. Die Verpflichtung der Verwandten in auf= und absteigender Linie, sowie der
stüzung und Ehegatten, zu gegenseitiger Ernährung, Versorgung und Unnerstützung ist nach den be-
Versorgung an= stehenden Civilgesetzen zu beurtheilen.
derer Verpfich Wenn Seitenverwandte und verschwägerte Personen nicht vermöge eines besondern
lete. Rechtstitels fuͤr ihre verarmten Angehoͤrigen zu sorgen verbunden sind, so koͤnnen sie doch
von den Armenbehoͤrden zu Erfuͤllung der ihnen dießfalls obliegenden moralischen Ver—
pflichtung auf eine angemessene Weise aufgefordert werden.
Fortsetzung. #J6. Die Verpflichtung der Corporationen zur Versorgung und Unterstützung ih-
rer Mitglieder und Angehörigen beruht auf den besondern, ihre gesellschaftliche Verfas-
sung betreffenden Polizeigesetzen, Statuten und Ordnungen.
Fortsetzung. §# 7. Oeffentliche Unrerstützung ist zwar auch denen, welche die nöchige Hülfe von
den dazu verpflichteten und vermögenden Personen oder Corporationen nicht sogleich beim
eintrekenden Bedarf wirklich erhalten können, immittelst nicht zu versagen; der öffentliche
Armenfonds ist jedoch solchenfalls berechtige, von gedachten Personen oder Gesellschaften
den Ersatz des geleisteren Verlags zu fordern.
Heimalherecht. § 8. Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung beruht auf dem Heimathsrechte
nach den jedesmaligen darüber gelrenden gesetzlichen Bestimmungen.
III. Abschnitt.
Von den Mirteln zur Armenversorgung.
§J# 9. In jedem Heimathsbezirke bestehr eine gemeinschaftliche Armencasse für sämmt-
bezirke. liche, den Zwecken der öffentlichen Armenversorgung gewidmete Einnahmen und Ausgaben.
Oeffentlicheauf 8 10. Alle für irgend einen Zweck der Localarmenversorgung unter besonderer
beberen enr Verwaltung stehende öffentliche Anstalren und Stiftungen sind, ihrer Fundation gemäß,
heude Armen, sedoch, wenn niche in letzterer ein anderes ausdrücklich festgesetzt ist, zum Besten aller
anstalten. Armen des Orts, an welchem die Sciftung bestehr, zu verwenden und zu benutzen. Auch
haben die Verwaltungsbehörden derselben der öffentlichen Armenversorgungsbehörde, wenn
beide von einander verschieden sind, von allen darin aufgenommenen oder daher unter-
stützten Personen Nachriche zu geben.
Privatwohl- #J 14. Die öffentliche Armenversorgungsbehörde kann von Privatwohlthäcigkeits-
chätikeitsver= vereinen und Anstalten darüber Auskunft verlangen, ob Personen, welche von der erstern
Unterstützung erhalten oder in Anspruch nehmen, bereits von den Privatkwohlthärigkeics-
anstalten unrerstütze werden, und in welcher Weise dieses geschieht? Diese Auskunft zu
ertheilen, können sich die Privarwohlehärigkeiksvereine und Anstalten nicht enebrechen.
Zuflüsse der s 42. Die Einnahmen der Armencasse (§ 9) sind theils ordentliche, theils außer-
Armencassen. ordentliche. Nur in dem Falle der Unzulänglichkeit der erstern ist zu Erhebung außer-
ordenrlicher Einnahmen zu verschreicken (vergl. jedoch 8 13, B, 3).